Darf Betriebsrat überhaupt Änderungskündigung erhalten? (Kündigung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 11.04.2007, 20:28 (vor 6233 Tagen) @ ankalou

Hallo Anka,
vor der Antwort hier noch der Hinweis, dass eine Grundlagenschulung (4 mal eine Woche) für den neugewählten BR zur Pflicht gehört (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82 - Seite 3, letzter Absatz). Auch wenn das Urteil schon betagt ist, die Brisanz ist immer noch gegeben.

Zu deiner Frage:
1. Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, in der ein Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Paragraph 15 Abs. 5 KSchG, das Betriebsratsmitglied in eine andere Abteilung zu übernehmen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung genügt der Arbeitgeber nicht, wenn er dem Betriebsratsmitglied in einer anderen Abteilung des Betriebs einen geringerwertigen Arbeitsplatz mit einer geringeren Entlohnung anbietet.

2. Ist in einer anderen Abteilung des Betriebs ein gleichwertiger Arbeitsplatz zwar vorhanden, aber besetzt, hat der Arbeitgeber zu versuchen, diesen Arbeitsplatz für den Mandatsträger frei zu machen. Das kann durch eine Umverteilung der Arbeit geschehen oder durch Ausübung des Direktionsrechts, im äußersten Fall auch durch eine (Änderungs-)Kündigung, sofern der betreffende Arbeitnehmer nicht seinerseits Sonderkündigungsschutz hat.

3. Wenn eine Weiterbeschäftigung des Mandatsträgers in einer anderen Abteilung des Betriebs auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss versucht werden, innerhalb des Betriebs einen annähernd gleichen Arbeitsplatz zu finden.

4. Ist auch das nicht möglich, kann eine Änderungskündigung oder die Versetzung in einen anderen Betrieb erfolgen. In diesen Fällen ist das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat bzw. im Fall der Ablehnung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht nach Paragraph 103 BetrVG in Gang zu setzen.

Einen ausführlichen Kommentar dazu unter: http://www.verdi-bub.de/urteile

Ich weiß nicht ob dir das Urteil weiterhilft, weil ich die genauen Fakten nicht kenne. Aber deshalb zum Schluss noch ein Tipp: Die Koll. deiner Gewerkschaft helfen dir in diesem Fall gerne weiter.


» ps: ich bin zusäztlich noch schwerbehindert (fa. weißt bescheid).
» da muß doch das integrationsamt eingeschaltet werden>>>
Prinzipiell ja, aber dein Kündigungsschutz als BR ist m.E. höher einzuschätzen als der besondere Kündigungsschutz für sbM.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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