Stellungnahme der SBV (Kündigung)

hackenberger, Monday, 23.04.2007, 12:56 (vor 6219 Tagen) @ Monika

Hallo Monika,

ist Dir und dem betroffenen AN der § 117 SGB IX bekannt>

§ 117 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen. Abs. 1 Satz 1: Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen.

Auszug aus dem Kommentar hierzu:
Die Entziehung der besonderen Hilfen hat zur Folge, dass die Schutzwirkungen des Schwerbehindertenrechts des SGB IX ruhen. Als besondere Hilfen, die nach § 117 insgesamt oder einzeln mit entsprechender Benennung im Bescheid entzogen werden können, kommen vor allem in Betracht – der erweiterte Kündigungsschutz gem. § 85 ff. SGB IX. Während des Ruhens des Schutzes dieser Vorschriften kann somit dem schwerbehinderten Menschen auch ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Auch Änderungskündigungen sind erlaubt;
– der Vorrang des schwerbehinderten Menschen bei der bevorzugten Einstellung und Beschäftigung gem. § 122 SGB IX;
– das Recht, Mehrarbeit abzulehnen (§ 124 SGB IX);
– die Freifahrtberechtigung gem. §§ 145 ff. SGB IX im öffentlichen Personenverkehr. Auch diese kann auf Zeit entzogen werden.
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Auch der Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) kann als besondere Hilfe zeitweilig entzogen werden (Neumann u. a. / Majerski-Pahlen Rdnr. 14; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 20; Cramer SchwbG, § 39 Rdnr. 9; a. A. Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 18). Gegebenenfalls ist der Anspruch des schwerbehinderten Menschen von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr entsprechend der Entzugsdauer anteilig zu kürzen (Müller-Wenner / Schorn a. a. O.).

Ich kenne zwar noch keinen Fall bei welchem dieser angewandt wurde, doch er besteht.

Weiter sollte der betroffene AN auch sich bewußt sein, dass die Abfindung nicht brutto für netto ist und es Anrechnungen bei einem möglichen Arbeitslosengeld gibt usw..

Ist der AN aber wie Du schreibst sich allem bewust und Du hast ihn auch ggf. auch alle möglichen Folgen hingewiesen und er möchte diesen Weg auch mit der angebotenen Abfindung gehen, ist also auch mit der Summe einverstanden, kannst und solltest Du dieses einfach so in deiner Stellungnahme aufführen und daruf hinweisen, dass es aus diesem Grunde von der SchwbV keine Einwände gegen diese Maßnahme gibt.


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