Interessenvertretung trotz eigenschaltetem Anwalt (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 01.05.2007, 10:23 (vor 6226 Tagen) @ SirHenry

Hallo Henry,

die Schwerbehindertenvertretung nimmt ihre Rolle gem. §§ 95 und 96 war. Es sind hier zwei unterschiedliche Aufgaben-/Rechtsgebiete. Ein Anwalt kann nie die Aufgaben der SchwbV wahrnehmen.

Es kann aber in einem solchen Falle ggf. durchaus Sinn machen, wenn nach einem guten Gespräch mit den/der Betroffen MA hier dann u.U. auch Kontakt zu dem Anwalt aufgenommen wird. Es kommt hier aber auch sehr auf den Grund an aus dem der/die MA einen Anwalt eingeschaltet hat. Betrifft der Grund der Einschaltung überhaupt Themen/Anliegen welche in den Bereich der Aufgaben der SchwbV fallen>


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