Interessenvertretung trotz eigenschaltetem Anwalt (Allgemeines)
Hallo Henry,
die Schwerbehindertenvertretung nimmt ihre Rolle gem. §§ 95 und 96 war. Es sind hier zwei unterschiedliche Aufgaben-/Rechtsgebiete. Ein Anwalt kann nie die Aufgaben der SchwbV wahrnehmen.
Es kann aber in einem solchen Falle ggf. durchaus Sinn machen, wenn nach einem guten Gespräch mit den/der Betroffen MA hier dann u.U. auch Kontakt zu dem Anwalt aufgenommen wird. Es kommt hier aber auch sehr auf den Grund an aus dem der/die MA einen Anwalt eingeschaltet hat. Betrifft der Grund der Einschaltung überhaupt Themen/Anliegen welche in den Bereich der Aufgaben der SchwbV fallen>