Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl (Wahlen)

Andre´Lipfert @, Thursday, 03.05.2007, 14:32 (vor 7111 Tagen)

Hallo, bräuchte dringend Hilfe.
Bin Schwerbehindertenvertrauensperson, ordentlich gewählt im November letzten Jahres.
Arbeitgeber erkennt diese nicht an, wollte mehrere Betriebe zusammenlegen und regionale Schwerbehindertenwahl durchführen.
Hat aber keinen Antrag beim zuständigen Integrationsamt gestellt.
Auch der BR arbeitet gegen uns, keine Einhaltung §99 Abs.1 SGB.
Nach 6 Monaten erreicht mich Schreiben von Ver.di, unsere Wahl wäre rechtswidrig gewesen und somit nichtig.
Habe jetzt einen Anwalt eingeschaltet. Wer weiß Rat und kann mir Helfen>

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

Ede vom Bayerwald, Friday, 04.05.2007, 09:33 (vor 7110 Tagen) @ Andre´Lipfert

Hallo Andre,

wie kommt Verdi dazu solch ein Schreiben los zu lassen>
Wer steckt hinter Verdi> bzw. wer hat denen Infos gegeben> Ist der BR Verdianer und du, als SBV> welche gewerkschaft> oder ohne>

Hat irgend wer die Unterlagen der Wahl angefordert> Um diese zu prüfen und sind die Aussagen auf den Wahlunterlagen begründet>

Was soll denn rechtswiedrig gewesen sein> Muss verdi ja begründen!

Also als erstes, bevor du hier irgend was beantwortest such dir einen Rechtsanwalt und lass dich beraten. Eventuell vorher noch mit dem Integrationsamt die Lage telephonisch abklären.

Wer hat diese Wahl vor 6 Monaten durchgeführt, die Schwerbehindertenvertretung> Der BR/PR> Also natürlich angeleiert dass ein Wahlvorstand bestimmt wurde, der die Arbeit machte.
Wie kommt der AG dazu, in die Schwerbehindertenvertretung hinein regieren zu wollen>
Sind in den anderen Betrieben jeweils weniger als 5 sbKollegen> Dann ist automatisch die Gesamtschwerbehindertenvertretung auch für die zuständig und es bedarf keiner Zusammenlegung. Geht übrigens nur, wenn die iin enger räumlicher Nähe liegen, ab 40 km oder ca. 1 Std Fahrzeit zwischen den Betrieben geht da rechtlich nix mit zusammenlegen, hätte auch nur die Auswirkung, dass die von den anderen Betrieben mitwählen dürfen.
Würde aus AG-Sicht nur dann von Bedeutung sein, wenn der da "willige Werkzeuge" hätte!

Sind mindestens zwei örtliche SBVen gewählt, so bestimmen diese durch Wahl die Gesamtvertrauensperson, also die wie du es schreibst "regionale Schwerbehindertenwahl".

Also vor weiteren "tips" und "Ratschlägen" unserer Seits kontaktiere SOFORT das Integrationsamt und frag dort und anschließend AUCH einen Rechtsanwalt, da zumindest Verdi als unabhängige Stelle hier ausscheidet, da die ja schon eine Meinung haben.

Weise den BR/PR schriftlich darauf hin, dass dieser in Zukunft mit der SBV zusammen zuarbeiten hat. Ansonsten kannst du ja auch noch mehr vom SGB IX kennen und den § 156 ins Spiel bringen, der, wenn angewendet den Behinderer als Einzelperson in persönliche Strafe nimmt.

Wenn sich dies bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung herausstellen sollte, dass diese ganze Aktion nur zur Behinderung der Arbeit deiner Schwerbehindertenvertreter -Tätigkeit dienen sollte, so würde ich diesen Paragraphen vermutlich gegen alle anwenden, von denen ich beweisen kann, dass sie da mitgemacht haben! Auch gegen Verdi, bzw. denjenigen, der sich dort dazu hergegeben hat.

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

hackenberger, Friday, 04.05.2007, 14:10 (vor 7110 Tagen) @ Andre´Lipfert

Hallo Andre,

ver.di kann die Wahl der SchwbV nicht anfechten. Hierzu gibt es schon eine ganz klare gerichtliche Entscheidung.

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 04.05.2007, 15:34 (vor 7110 Tagen) @ Andre´Lipfert

» Habe jetzt einen Anwalt eingeschaltet.
Das ist der richtige Schritt gewesen (aber bitte einen für Arbeitsrecht).

Ich sehe aber trotzdem Wolken, denn so wie du es beschrieben hast geht es nicht um eine Anfechtung sondern um die Nichtigkeit der Wahl.
Diese kann aber nicht ver.di mit einem Schreiben an dich festlegen, sondern muss wohl das Arbeitsgericht entscheiden.

Die Nichtigkeit kann von jedermann, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.

Dem AG (und ver.di) geht es ja wohl um den "Betriebsbegriff".
Dazu meint aber der Knittel folgendes:
Hingegen führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Betriebsratswahl nicht zu deren Nichtigkeit. Die Wahl ist nur anfechtbar (BAG Beschlüsse vom 31. Mai 2000 = NZA 2000, 1350 m. w. Nachw. und vom 19. November 2003 = BAG-Report 2004, 156 = AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972).

Letztendlich wird wohl ein Arbeitsgericht entscheiden.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

Pia, Friday, 04.05.2007, 17:10 (vor 7110 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Dem AG (und ver.di) geht es ja wohl um den "Betriebsbegriff".
» Dazu meint aber der Knittel folgendes:
» Hingegen führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die
» Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Betriebsratswahl nicht zu deren
» Nichtigkeit. Die Wahl ist nur anfechtbar (BAG Beschlüsse vom 31. Mai 2000
» = NZA 2000, 1350 m. w. Nachw. und vom 19. November 2003 = BAG-Report 2004,
» 156 = AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972).

»
» Letztendlich wird wohl ein Arbeitsgericht entscheiden.

Und dann wird es interessant, die Frist zum Anfechten ist ja begrenzt.

Pia

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 04.05.2007, 17:23 (vor 7110 Tagen) @ Pia

» Und dann wird es interessant, die Frist zum Anfechten ist ja begrenzt.
Bei der Nichtigkeit gibt es keine Frist.(BAG 27. 4. 76)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

Pia, Friday, 04.05.2007, 17:35 (vor 7110 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» » Und dann wird es interessant, die Frist zum Anfechten ist ja begrenzt.
» Bei der Nichtigkeit gibt es keine Frist.(BAG 27. 4. 76)

Bei der Nichtigkeit nicht, aber bei der Anfechtbarkeit. Oder beginnt die Frist von vorn wenn das Gericht so wie im Kommentar entscheiden würde>

Pia

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 04.05.2007, 17:50 (vor 7110 Tagen) @ Pia

» Bei der Nichtigkeit nicht, aber bei der Anfechtbarkeit. Oder beginnt die
» Frist von vorn wenn das Gericht so wie im Kommentar entscheiden würde>

Hallo Pia, es geht hier nicht um Anfechtung (wie von Andre versehentlich geschrieben) sondern um die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.

Zur Klarstellung:
Bei der Anfechtung gilt die Frist von 2 Wochen!
Bei der Feststellung der Nichtigkeit (nur schwerwiegende Gründe) gibt es keine Frist.

Geregelt ist dies alles im §19 Betriebsverfassungsgesetz. Dies wird in diesem Fall gemäß §94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX angewendet.
In der Kommentierung zum §19 BetrVG finden sich die Aspekte zur Anfechtung bzw. Nichtigkeit.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Nach 6 Monaten Anfechtung unserer Schwerbehindertenwahl

hackenberger, Friday, 04.05.2007, 19:31 (vor 7110 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

Achtung, ja "jedermann" kann eine Wahl anfechten! Aber nur "jedermann" der ein Bezug zur Wahl hat. Also ein Anrecht auf Teilnahme oder auf das Wahlergebnis. Gewerkschaften zählen hier bei Wahlen zur SchwbV, im Gegensatz zu BR-Wahlen, nicht zu den hier unter "jedermann" zutreffenden Antragsberechtigten. .....ein an dem Wahlverfahren völlig unbeteiligter, ggf. nicht einmal in seinen Interessensphäre betroffener "Dritter"!

Siehe hierzu: Beschluß, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, 1 A 4778/03.PVL, 07.04.2004, vorgehend VG Düsseldorf, 13. November 2003, Az: 34 K 984/03.PVL

Leitsatz des Beschlusses: Einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft fehlt die Antragsbefugnis für ein auf die Fest-stellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gerichtetes personalvertre-tungsrechtliches Beschlussverfahren.

Fundstellen: Behindertenrecht 2006, 20-23 (red. Leitsatz und Gründe)

Auszüge aus der Begründung des Gereichtes: Eine gewisse Eingrenzung des Kreises der Antragsberechtigten (Feststellungsberechtigten) ist auch in Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung, für die keine speziellen prozessualen Vorschriften existieren, im Ergebnis ohnehin wie selbstverständlich notwendig, schon um zu verhindern, dass etwa ein an dem Wahlverfahren völlig unbeteiligter, ggf. nicht einmal in seinen Interessensphäre betroffener "Dritter" die Möglichkeit erhält, mit Hilfe der Gerichte eine bestimmte objektive Rechtslage feststellen zu lassen, ohne dass ihm dies irgend einen erkennbaren Vorteil brächte. Diese noch relativ weit gezogene Eingrenzung könnte zwar auch bereits unter dem der Gesichtspunkt eines jeweils erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses hinreichend gewährleistet sein. Damit allein kann es nach Auffassung des beschließenden Fach-senats aber nicht sein Bewenden haben. Denn in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, welches nach dem oben Ausgeführten hier zur Anwendung kommt, ist unabhängig vom Rechtsschutzbedürfnis auch die (der Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren entsprechende) Antragsbefugnis - gesondert - zu prüfen. Diese hat zwar im Gesetz keine ausdrückliche Regelung gefunden, ist aber als Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschussverfahrens - und darüber hinaus auch in den meisten anderen Rechtsschutzsystemen - allgemein anerkannt.

Diesen Grundsätzen zufolge setzt die Antragsbefugnis voraus, dass für den antragstellenden Beteiligten eine schützenswerte Rechtsposition besteht. Der Antragsteller muss ein ihm (personalvertretungsrechtlich bzw. - hier - nach dem Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung) zustehendes Recht geltend machen bzw. sich auf eine entsprechende Rechtsposition berufen, um sie vor Verletzung und Nichtbeachtung schützen zu lassen. Dabei geht es allerdings in der Regel nicht um subjektive Rechte, sondern um organ- und/oder mitgliedschaftliche Rechtsstellungen. Eine solche (materielle) Rechtsstellung kann entweder ausdrücklich gesetzlich zuerkannt sein oder sich aus einem allgemein übertragenen Kreis von Rechten und Pflichten ableiten lassen. Wesentlich ist dabei allerdings stets, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen oder sonst vergleichbaren Rechtsstellung berührt wird.

Es handelt hier zwar um eine Entscheidung eine VG doh dürfte hier auch die Arbeitsgerichtbarkeit zu keiner anderen Feststellung kommen.

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