Einsicht in Personalakte (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 11.05.2007, 14:19 (vor 6219 Tagen) @ Jan

Hallo Jan,

§ 95 Abs. (3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

Achtung: Die Schwerbehindertenvertretung aber kann nicht von sich aus Einblick in die Personalakten der im Betrieb bzw. in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten nehmen.

Beide können sich slbstverständlich Notizen über den Inhalt anfertigen, wobei die SchwbV auch hier die Zustimmung des MA benötigt.


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