Re: Neuwahl oder nicht (2)

hackenberger, Friday, 10.09.2004, 15:57 (vor 7169 Tagen) @ Friedhelm

Hallo hier der Gesetzestext:

§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen
wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur
vorübergehend beschäftigt sind, werden eine
Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes
Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle
der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung
anderer Aufgaben vertritt. Ferner wählen bei
Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte
Richter oder Richterinnen angehören, diese einen
Richter oder eine Richterin zu ihrer
Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend
für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für
sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird.
Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit
räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers
oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung
zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können
Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen
zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung
entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für
den Sitz der Betriebe oder Dienststellen
einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der
Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
(3) 1 Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der
Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten,
die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und
dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten
angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle
weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit
nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar
ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-,
Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht
angehören kann.

(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn 1. das
Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt
und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt
ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen
festgelegten Zeitraumes eine Wahl der
Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die
Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl
folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen
neu gewählt. Hat die Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die
regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht
ein Jahr betragen, wird die
Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum
für regelmäßige Wahlen neu gewählt.
(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende
Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im
Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung,
den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und
Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten
schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson
und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten
Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die
Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander
liegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder
einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung
nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die
Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer
Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der
Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der
bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht
beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt
vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt,
aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis
ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet
die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt
das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit
nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied
entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der
wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119)
das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen
grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.

PS: Eine Veränderung in der Anzahl der zu betreuenden
Schwerbehinderten (z.B. bei Abspaltung oder wenn ein
Betriebsteil dazu kommt) ändert am Mandat nichts.

Aber wende Dich doch auch mal ans Integrationsamt oder
deine Gewerkschaft die haben sehr guten Unterlagen zum
Thema: Wahl/Neuwahl

Bernhard


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion