Zusammenlegung (Wahlen)
Hallo Dirk,
Ronald hat die Frage an mich weiter geleitet - hier nun fogendes dazu:
Die Verordnung über die Personalvertretung bei der Neubildung und Umbildung
von Dienststellen vom 18. Dezember 2003 (GVBl. LSA Nr. 1/2004 S. 9) sagt im §2 aus, dass ein Übergangspersonalrat zu bilden ist.
Diese Regelung ist für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend anzuwenden, da sie nach § 96 Abs. 3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats haben soll (vgl. HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 12). Dies gilt umso mehr, als die Vertrauensperson gerade während betrieblicher Umstrukturierungen in besonderem Maße die Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer zu wahren hat.
Der Blick in die zuständigen Kommentare für euer Personalvertretungsgesetz hilft vielleicht noch weiter (liegt mir leider nicht vor).
In Frage kommt m.E. der [link=http://www.persvg.de/index1.php>id=109&tabelle=1]§26a[/link]. In der Onlinekommentierung dort steht auch einiges.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter