Einstellungsgespräch (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 26.06.2007, 08:25 (vor 6152 Tagen) @ Tine

Hallo Tine,

man könnte hier prüfen ob es ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG ergibt. Sollte der AG hier bewußt die SchwbV nicht hinzugezogen/ informiert haben, wäre ein Indiz gegeben.

Bei einem Verstoß gegen dass AGG könnte man hier auf Schadenersatz klagen, sofern es nicht zu einer Einstellung kommt. Dann müsste der AG beweisen, dass eine Nichtberücksichtigung nicht mit der Schwerbehinderung in Zusammenhang steht.

Aber wie Wolfgang auch schon geschrieben hat, setze dich mit der SchwbV des Betriebes in Verbindung.


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