Konzern-SchwbhV (Wahlen)

pe-li, Wednesday, 11.07.2007, 16:10 (vor 7042 Tagen)

Ein Hallo an alle bisherigen Autoren, die zu diesem Thema bereits eine Menge beigetragen haben! :-)

Folgende Fragen sind für mich als Newbie (gewählt im November06) noch offen:

Unsere Holding hat etwa 10 Tochterunternehmen,
- wovon 7 einen eigenständigen Betriebsrat haben
- 5 davon haben max. 4 Schwerbehinderte und keine Vertretung
- 1 davon hat 20 Schwerbehinderte und keine SchwbhV, weil der BR angeblich wegen schlechter Erfahrung keine Wahl der SchwbhV unterstützt hat
- 1 hat ca. 120 Schwbh, dort bin ich die gewählte Vertrauensfrau mit 2 Stv.

Mein Amtsvorgänger hatte diese Pos. der KSchwbhV bereits ausgefüllt und hat mir nur gesagt, wenn keine anderere SchbhV vorhanden ist,dass ich den AG lediglich zu informieren habe.

Ich habe im SGB gelesen, Kommentare dazu, bin zu dem Schluss gekommen, dass ich automatisch die GSchwbhV und folglich als Einzige die KSchwbhV bin, und habe dann nach bestem Wissen und Gewissen dem Arbeitgeber und dem KBR mitgeteilt, dass ich die Aufgaben der Konzern-Schwerbehindertenvertretung wahrnehme, meine 1. Stellvertrung auch dort die Vertretung ist.

Der AG zeigt sich nun stark befremdet, will recherchieren, ob noch weitere SchbhV vorhanden sind, fragt nach, ob mit den anderen Betriebsräten überhaupt ein Konsens darüber besteht und erkennt *diese Konzern-SchwbhV* nicht an.

Kurz und knapp: was habe ich falsch gemacht,
welches Wahlverfahren hätte ich anwenden müssen und wie hätte ich es anwenden müssen,
wen hätte ich fragen müssen........... >>>>

Bin gespannt auf eure Anwort!

Gruß von pe-li

Konzern-SchwbhV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 11.07.2007, 16:34 (vor 7042 Tagen) @ pe-li

» Unsere Holding hat etwa 10 Tochterunternehmen,
» - wovon 7 einen eigenständigen Betriebsrat haben
» - 5 davon haben max. 4 Schwerbehinderte und keine Vertretung
» - 1 davon hat 20 Schwerbehinderte und keine SchwbhV, weil der BR angeblich
» wegen schlechter Erfahrung keine Wahl der SchwbhV unterstützt hat
Zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eines Betriebes oder einer Dienststelle können einladen:
• drei Wahlberechtigte
• der Betriebs- oder Personalrat
• das zuständige Integrationsamt
In dieser Versammlung kann ein Wahlvorstand/Wahlleiter gewählt werden, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung veranlasst/durchführt.
Du siehst; es kommt nicht auf das "Wollen" des BR an.

Auch du kannst (in diesem Sonderfall) die Wahlen einleiten.
Kommentar von Neumann - Pahlen - Majerski - Pahlen zum SGB IX (11 Auflage); hier § 97 Rn 12 (Seite 426)
"Sofern in dem von der Gesamtschwerbehindertenvertretung danach zu betreuenden Einzelbetrieb (Dienststelle) die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Schwerbehindertenvertretung gegeben sind, etwa weil die Zahl der sb bzw. gleichgestellten bM auf 5 ansteigt, leitet die Gesamtschwerbehindertenvertretung diese Wahl ein; sie nimmt also auch insoweit die Rechte der Schwerbehindertenvertretung wahr und kann auch einen Wahlvorstand bestellen."


» - 1 hat ca. 120 Schwbh, dort bin ich die gewählte Vertrauensfrau mit 2 Stv.
Gratulation :flower:

» Ich habe im SGB gelesen, Kommentare dazu, bin zu dem Schluss gekommen,
» dass ich automatisch die GSchwbhV und folglich als Einzige die KSchwbhV
» bin, und habe dann nach bestem Wissen und Gewissen dem Arbeitgeber und
» dem KBR mitgeteilt, dass ich die Aufgaben der
» Konzern-Schwerbehindertenvertretung wahrnehme, meine 1. Stellvertrung auch
» dort die Vertretung ist.
Richtig!

» Der AG zeigt sich nun stark befremdet, will recherchieren, ob noch weitere
» SchbhV vorhanden sind, fragt nach, ob mit den anderen Betriebsräten
» überhaupt ein Konsens darüber besteht und erkennt *diese Konzern-SchwbhV*
» nicht an.
Ein Konsens mit dem BR ist nicht notwendig, weil die KSchwbV/GSchwbV eigenständige Institutionen sind.

» Kurz und knapp: was habe ich falsch gemacht>
Nichts.

Der Knittel-Kommentar meint dazu:
Gewählt wird die Konzernschwerbehindertenvertretung von den Vertrauenspersonen der einzelnen Gesamtschwerbehindertenvertretungen.
Eine Besonderheit gilt für Konzernunternehmen, die aus nur einem Betrieb bestehen: Eine dort gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung (Abs. 2 Satz 2).

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Konzern-SchwbhV

pe--li @, Wednesday, 11.07.2007, 16:40 (vor 7042 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Na.....das war aber prompt beantwortet!!!
Ganz herzlichen Dank dafür!!! :-)
Nun kann ich in aller Ruhe meinen Feierabend genießen ... und wünsche dir auch einen ebensolchen!

Gruß von pe-li

Konzern-SchwbhV

pe li @, Thursday, 13.09.2007, 11:52 (vor 6978 Tagen) @ pe--li

Hallo an alle,

mit einiger zeitlicher Verzögerung....aber das Ergebnis auf meine Anfrage ist erst jetzt letztendlich korrekt beantwortet worden.


Mit der *Wahl* als alleinige SchwbhV im Konzern zur Konzern-SchwbhV habe ich eine ziemliche Bauchlandung erlebt.

Ich habe daraufhin die Juristen meines Integrationsamtes um Aufklärung gebeten. Es war auch für diese Spezialisten nicht einfach, eine klare Linie sofort zu präsentieren. Nach einigen Wochen sah das Ergebnis wie folgt aus:

Mit der GSchwbhV in nur einem Unternehmen des Konzerns endet die Stufenbildung.
Eine Konzern-SchwbhV ist nicht möglich, weil zur Wahl mindestens zwei GSchwbhV/SchwbhV erforderlich sind, um die Willensbildung der beteiligten Unternehmen auch umsetzen zu können.
Sobald eine zweite GSchwbhV oder SchwbhV in einem anderen Unternehmen des Konzerns gebildet ist, geht es weiter zur Konzern-SchwbhV.

Erst eine KonzernSchwbhV kann dann die Unternehmen ohne eine eigene SchwbhV *mitversorgen*, was aufgrund der normalen Stufenbildung als GSchwbhV nicht möglich ist. Diese Kollegen fallen sonst sozusagen durchs Raster.

Die Wahl erfolgt gem. der Wahlordung.
Wahlberechtigt sind mit je einer Stimme die Vertreter der jeweiligen GSchwbhV.
Wählbar sind alle Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen, die auch an Wahlen zum Betriebsrat beteiligt sind.
Darum: die konstituierende Sitzung muss als Wahl-Sitzung gem. Wahlordnung öffentlich ausgehängt werden, damit sich für alle Wählbaren die Möglichkeit ergibt, sich zur Wahl stellen zu können. Wahlvorschläge erfolgen in dieser Sitzung.

Nach der Wahl werden die BR/KBR und die Geschäftsführung informiert.


Mittlerweile habe ich weitere Wahlen bei drei von sechs anderen Tochterunternehmen anregen können. Wir werden die KonzernSchwbhV im Dezember wählen und damit endlich auch über die Geschehnisse auf Konzernebene informiert werden.


Dies zur Info an alle Newbies, die mit einer ähnlich komplizierten Unternehmensstruktur handeln müssen.

Grüße
pe-li

Konzern-SchwbhV

hackenberger, Sunday, 23.09.2007, 14:55 (vor 6968 Tagen) @ pe li

Hallo,

dieser Auffassung der Juristen des IA kann ich nicht folgen. Es ist mir auch keine entsprechende Rechtsgrundlage bekannt. Mit der Novellierung der Vorschrift wurde der zunehmenden Unternehmenskonzentration Rechnung getragen und die Notwendigkeit einer Vertretung der Rechte der schwerbehinderten Menschen auch auf der Konzernebene anerkannt.

Denn gerade in gut geführten Konzernunternehmen werden oft auf der Konzernebene Regelungen getroffen welche für alle Betriebe dieses Konzerns Geltung haben. Hier kann und darf daher die Wahrnehmung der Belange der Schwerbhinderten nicht ausgegrenzt werden.

U.U. haben hier die gefragten Juristen noch das alte Recht, vor der Novellierung und die Meinung des damaligen Bundestages im Kopf. Diese ist aber Gott sei Dank überholt.

Konzern-SchwbhV

pe.li @, Monday, 24.09.2007, 10:51 (vor 6967 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernd,

vielen Dank für dein Posting. Dann will ich schnell noch die Quelle nennen, aus der sich diese Auffassung ergibt.


Mein IA bezieht sich auf den § 97 Abs. 2 SGB IX:
Ist für mehrere Unternehmen ... ...hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Eine weitere gesetzliche Regelung wurde nicht getroffen. Mein IA bezieht sich daraufhin auf den nachfolgenden Kommentar und folgt diesem auch in der Auffassung:

Kommentar von Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, Kommentar, 2. Auflage, S. 373, Rz.5:
"Wahlberechtigt zur Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung sind die GesamtSchwerbehindertenvertretungen. Entgegen der Regelung für die Gesamtschwerbehindertenvertretung nach Abs. 1 ist die Wahl einer KonzernSchwerbehindertenvertretung im Fall des Bestehens nur einer Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht möglich."


Wenn mein IA diese klare Position einnimmt, welche Möglichkeiten bleiben mir da denn noch> Vermutlich wird über den Rechtsweg genau diese Richtung weiter verfolgt werden.
Glücklicherweise konnte ich durch intensive Recherche und die mühevolle Zuordnung der gestellten Mitarbeiter Wahlen in drei weiteren Unternehmen der Holding möglich machen. Für mich nun der elegantere Weg.
Doch meinen Unmut über diesen Kommentar verliere ich angesichts der Tatsache nicht, dass im Zweifelsfall Mitarbeiter der anderen Unternehmen nicht vertreten werden können.

So long ... und mit besten Grüßen

Petra
pe-li

Konzern-SchwbhV

hackenberger, Monday, 24.09.2007, 15:22 (vor 6967 Tagen) @ hackenberger

Hallo Petra,

bei Dir ist ja offenbar eine Lösung in greifbarer Nähe, dadurch dass es zukünftig auch in anderen Konzernteilen SchwbV und somit auch GschwbV geben wird.

Doch noch einmal: Ich kenne keine Rechtgrundlage welche besagt, dass sofern in einem Konzern nur in einem Unternehmen eine SchwbV/GschwbV besteht, diese nicht auch die Wahl einer KSchwbV veranlassen kann. Also in diesem Fall es nur eine Wahlberechtigte gibt.

Es gibt, so Recherchen, nur diesen einen Kommentar "Kommentar von Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, Kommentar, 2. Auflage, S. 373, Rz.5:"
unter den vielen, welche diese Meinung vertritt.

Ich finde hierzu auch keine gegenteilige Aussage im Knittelkommentar zum § 97.

Hier noch einmal Auszüge aus dem Knittelkommentar zum § 97:

Noch bei den parlamentarischen Beratungen zum SchwbWG 1974 wurde die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung im zuständigen Ausschuss des Bundestages mit großer Mehrheit abgelehnt, da das denkbare Betätigungsfeld einer Vertrauensperson auf Konzernebene derart gering sei, dass ein Bedürfnis für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung auf dieser Ebene nicht zu erkennen sei (vgl. Cramer Rdnr. 1 zu § 27 SchwbG). Mit der Novellierung der Vorschrift wurde der zunehmenden Unternehmenskonzentration Rechnung getragen und die Notwendigkeit einer Vertretung der Rechte der schwerbehinderten Menschen auch auf der Konzernebene anerkannt.

Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 59a BetrVG). 16a

Gewählt wird die Konzernschwerbehindertenvertretung von den Vertrauenspersonen der einzelnen Gesamtschwerbehindertenvertretungen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 7).

Eine Besonderheit gilt für Konzernunternehmen, die aus nur einem Betrieb bestehen: Eine dort gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung (Abs. 2 Satz 2).

Wäre ich in einem solchen Falle die gewählte GSchwbV, so würde ich Wahlen zur KschwbV einleiten und ggf. den Rechtsweg bis zum BAG beschreiten. Dieser würde dann letztlich entscheiden müssen, ob es hier ein BR-Germium gibt in welchem nicht die besonderen Belange der Schwerbhinderten durch eine entsprechende Vertretung behandelt werden dürfen/können. Auch unter Beachtung des AGG und des hier nochmals verstärktem Diskriminierungsschutzes.

Konzern-SchwbhV

Wolfgang E., Monday, 24.09.2007, 21:26 (vor 6966 Tagen) @ pe li

» Wahlberechtigt sind mit je einer Stimme die Vertreter der jeweiligen GSchwbhV. Wählbar sind alle Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen, die auch an Wahlen zum Betriebsrat beteiligt sind.

» Darum: Die konstituierende Sitzung muss als Wahl-Sitzung öffentlich ausgehängt werden, damit sich für alle Wählbaren die Möglichkeit ergibt, sich zur Wahl stellen zu können. Wahlvorschläge erfolgen in dieser Sitzung.

Diesen Folgerungen kann ich aus folgenden Gründen nicht ganz nachvollziehen:

1.
Primärer Zweck von Wahlaushängen jedenfalls bei SBV-Wahlen ist m.E., dass alle aktiv "Wahlberechtigten" informiert werden müssen und nicht passiv Wahlberechtigte. Wahlausschreiben sind nur in solchen Betriebsstätten auszuhängen, soweit dort aktiv Wahlberechtigte tätig sind (Wahlbroschüre, Seite 19).

„Bei einem Betrieb, der aus mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Orten Deutschlands besteht, muss in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, sofern dort schwerbehinderte Wahlberechtigte tätig sind.“

Dies würde demnach bedeuten, dass bei der Wahl einer Konzern-SBV Aushänge allenfalls in solchen Betriebsstätten erfolgen müssen, in denen die wahlberechtigten Gesamt-Schwerbehindertenvertretungen bzw. in Sonderfällen ggf. die gleichfalls wahlberechtigten örtl. SBV nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX beschäftigt sind.

2.
In Sitzungen können m.E. schon deshalb keine Wahlvorschläge eingereicht werden, da ja hier das schriftliche Wahlverfahren vorgeschrieben ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO), also schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen sind und nicht in Sitzungen. Die Wahl einer SBV-Stufenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren auf einer Versammlung wäre nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 3 SchwbVWO möglich und auch nur dann, sofern alle aktiv Wahlberechtigten mit der Wahl in einer Versammlung einverstanden sind (Wahlbroschüre, Seite 33).

Sofern es nur zwei Wahlberechtigte gibt, dann "bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen" die Stufenvertretung (§ 22 Abs. 2 SchwbVWO). Eine Wahl gibt es in diesem Fall nicht, allenfalls Losentscheid, sofern keine Einigung zustande kommt.

Sofern wie hier erstmals eine Konzern-SBV gewählt werden soll, können sich die aktiv Wahlberechtigten etwa auch per Telefax auf einen Wahlvorstand einigen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO). In diesem Fall muss also nicht zu einer Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands eingeladen werden und folglich auch kein Wahlvorstand in einer Versammlung gewählt werden, da dies § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO ausdrücklich wie folgt regelt:
"§ 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Wahlberechtigten
auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können."

Konzern-SchwbhV

hackenberger, Thursday, 04.10.2007, 17:25 (vor 6957 Tagen) @ pe-li

Hallo,

ich hatte ja geschrieben, dass ich weitere Infos zu diesem Thema einholen werde.

Hier nun die Antwort:

Sehr geehrter Herr Hackenberger,

zur Beantwortung Ihrer Frage zur Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung haben wir zunächst die Meinungen der gängigen Kommentare verglichen.

Ergebnis ist, dass der von Ihnen angeführte Kommentar "Kossens/von der Heide/Maaß" der einzige Kommentar ist, der die Meinung vertritt, dass die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung im Fall des Bestehens nur einer Gesamt-SBV nicht möglich sei.

Ebenso konnten wir nur in einem einzigen Kommentar die gegenteilige Auffassung finden. Es handelt sich hierbei um den Kommentar "Müller-Wenner/Schorn" SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht (Seite 365 Rz. 7 )

Die übrigen uns vorliegenden Kommentare gehen auf die Problematik einer Gesamt-SBV zur Wahl der Konzern-SBV nicht ein.

In § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wird der Zustand eines Konzernes mit einem Unternehmen bei einer SBV (mehr kann es ja bei einem Unternehmen auch nicht geben) das Wahlrecht einer Gesamt-SBV beschrieben. In Verbindung mit § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB IX spricht bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation mit mehreren Unternehmen, aber nur einer gewählten SBV eher die Aufgabenwahrnehmung der nicht vertretenden Unternehmen für eine Zulässigkeit der Wahl der Konzern-SBV durch die (eine) Gesamt-SBV.

Der Gesetzgeber lässt durch die Regelungen des SGB IX im Gegensatz zu den Regelungen des ehemaligen § 27 SchwbG außerdem erkennen, dass eine vergleichbare 1:1 Struktur zwischen Betriebs/-Personalräten und der Schwerbehindertenvertretung angestrebt ist.

ihre Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsaemter und Hauptfürsorgestellen

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