Muss ich informiert werden? (Gleichstellung)
Hallo Jan,
sofern der Antragsteller die Beteiligung der SchwbV im Antragsverfahren nicht ausgeschlossen hat (kann sie) wird die SchwbV von der AfA hier zur Stellungnahme aufgefordert.
Der AG muss der SchwbV über ein lfd. Verfahren hier "leider" nicht informieren. Sie muss die SchwbV gem. § 95 nur einbinden, wenn aus der Antragstellung oder in Floge der Antragstellung personelle Maßnahmen erfolgen.