Arbeitsangebot bei Teilrente (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Thursday, 23.08.2007, 15:54 (vor 6100 Tagen) @ Manni

Hallo,

BAG:

September 2006 – Az: 9 AZR 686/05 - entschied das BAG, dass § 8 TzBfG dem Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit ...
Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, so liegt kein wirksames Verringerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG vor, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 TzBfG auslöst. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. September 2006 – 9 AZR 686/05.

Hier hat der AG also Recht, er kann verlangen, dass der ArbV hier entsprechend geändert wird. Der AN kann dann nur im gesetzlichen (Teilzeit und Befristungsgesetz) Rahmen ggf. wieder Erhöhung der WAZ fordern. Dieses sind i.d.R. besondere Härtefälle. Ein Teilzeitbeschäftigter hat aber den Anspruch bei Einstellungen auf eine Vollzeitstelle bevorzug berücksichtig zu werden, sofern er die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Hinweis/Tipp von mir:

Es gibt ja für Schwerbhinderte zwei Anspruchsgründe auf Teilzeit. Einmal das Teilzeit und Befristungsgesetz (gilt für alle AN) und einmal der § 81 SGB IX. Hier ist der rechtliche Anspruchsgrund auf Teilzeit unerheblich. Es geht hier darum, dass ein AG den Rechtsanspruch hat, Teilzeit nur unbefristet zu gewähren. Es wäre aber ein Thema für eine Integrationsvereinbarung oder BV. Ziel/Inhalt könnte sein, dass entweder Schwerbehinderte oder alle AN einen Anspruch haben Teilzeit auch befristet in Anspruch nehmen zu können. Entweder grundsätzlich oder sofern betriebliche Belange diesem nicht entgegen zu stehen


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