Beteiligung der SBV (Gleichstellung)

Apanatshi, Bayern, Tuesday, 25.09.2007, 16:04 (vor 6965 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu folgender Situation habe ich eine Frage.
Eine Kollegin hat einen Gleichstellungsantrag gestellt, Anfragen an den AG, die SBV und BR laufen derzeit, ein Bescheid liegt also noch nicht vor. Es findet nun in den nächsten Tagen ein Gespräch mit der Betroffenen und der Abteilungsleitung statt, in dem es vermutlich um ihre Einsatzbarkeit geht. Hier wurde ich im vorauseilenden Gehorsam bereits zum Gespräch geladen. Aber abgesehen davon, bin ich als SChwerbehindertenvertretung hier doch noch gar nicht gefragt, oder muß der AG mich hier schon beteiligen, nur weil der Gleichstellungsantrag gestellt ist> Ich meine nicht-außer dass der Kündigungsschutz bereits ab Antragstellung greift, hat der laufende Gleichstellungsantrag auf die Wahrnehmung der Aufgaben als SBV doch keinen Einfluß>!
Hatte diese Konstellation bisher noch nie und finde auch nichts darüber.

Gruß A.

Beteiligung der SBV

hackenberger, Tuesday, 25.09.2007, 16:28 (vor 6965 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,

doch Du (SchwbV) ist zu beteiligen. Mit der Novellierung wurde nur das Thema Kündigungsschutz gegenüber früher dahin gehend verändert, dass um diesen in Anspruch nehmen zu können ein rechtskräftiger Bescheid erganngen sein muss.

Sollte dem Gleichstellungsantrag stattgegeben werden gilt der Kündigungsschutz ab Antragstelung.

Ergänzung:

"Arbeitnehmer, die innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), also drei bis sechs Wochen vor dem Zugang der Kündigung, beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Schwerbehinderung bzw. bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hatten und im Feststellungs- bzw. Gleichstellungsverfahren entsprechend § 60 Abs. 1 SGB I ordnungsgemäß mitgewirkt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX), ohne dass jedoch bereits über den Antrag vom Versorgungsamt bzw. von der Arbeitsagentur entschieden wurde.
(BAG, Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06)"

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