Neuwahl eines Stellvertreters (Wahlen)
Hallo Elke,
ohne hier auf die Rechtsfrage einzugehen folgendes: Du solltest auf alle Fälle auf den Ausgang des Klageverfahrens warten. Denn Du möchtest doch nicht der Koll. in den Rücken fallen, oder>>
Ich unterstelle einmal, dass Du nun als SchwbV dich auch gegen die Kündigung ausgesprochen hast. Du wurdest doch als SchwbV hier vom AG in dem Kündigungsvorgang nach § 95 eingebunden oder>>
Am Ende dann auch noch kurz eine rechtl. Aussage, sie betrifft zwar das BR-Mandat, ist aber hier als vergleichbar anzusehen:
Klagt ein BR-Mitglied gegen eine ausgesprochene außerordentliche Kündigung, erhebt also Kündigungsschutzklage und stellt das ArbG daraufhin die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest, ist die Mitgliedschaft im BR nicht erloschen. Bis zu dieser rechtskräftigen Entscheidung/Urteil ist daher das BR-Mitglied nach geltender Rechtsmeinung wegen der Ungewissheit über seinen Status an der Ausübung seines Amtes nur zeitweilig verhindert, so dass ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 nachrückt. Das Mandat ist somit nicht beendet.
Folge, ggf. stets 2 Stelli wählen, damit auch in solchen Fällen eine ausreichende Vertretung, z.. auch bei Urlaub/Krankheit des 1. Stelli gewährt ist.