Re: Integrationsamt nicht beteiligt, wie ist Rechtslage?
Nachtrag zu ersten Antwort, hatte ich vergessen!
Der Abs 2 des § 128 wurde aufgehoben, da die Aussage des
Integrationsamtes ja nur empfehlende Wirkung hatte. Doch die Beteiligung
der SchwbV § 95 ist weiterhin "vorher" notwendig. Unterbleibt diese
Anhörung liegt ein Formfehler in der Zuruhesetzung vor. Dieser kann nicht
geheilt werden. Der gesamte Vorgang der Zuruhesetzung muss daher neu
eingeleitet werden.
Bernhard