Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (Umgang mit BR / PR)

weepee, Thursday, 25.10.2007, 09:11 (vor 6935 Tagen)

Hallo liebe Interessengemeinde,

nachdem mit dem AG eine durchaus konstruktive Zusammenarbeit herbeigeführt werden konnte, muss nun noch unser PR davon überzeugt werden, dass seit nunmehr einem Jahr eine SBV vorhanden ist. Ich als VP sbM habe daher vor, vor dem Personalrat die Änderung der PR-Geschäftsordnung zu beantragen, weil

- dort nirgends die Rede von einer Schwerbehindertenvertretung ist und dieses Fehlen zum Anlass genommen wird, sie (die VP) nicht zu allen Sitzungen einzuladen

- offensichtlich gegen die Vorgabe des BPersVg verstoßen wird, Beschlüsse nur bei vorhandener Beschlussfähigkeit (50% der PR-Mitglieder) zu machen. Darüber hinaus noch diverse andere Kleinigkeiten.

Da ich zu den "kleinen" Sitzungen, in denen Beschlüsse gefasst werden, nicht eingeladen werde, sehe ich wichtige Interessen der schwerbehinderten Menschen verletzt. So fehlt mir z.B. jegliche Handhabe zur Aussetzung von Beschlüssen, da ich darüber nicht informiert sein kann. Ich hoffe, die hier anwesenden "Kundigen" teilen meine Auffassung. Nun aber weiter:

Sollte es dann zu einer Abstimmung darüber kommen, ob und welche Punkte der PR-Geschäftsordnung geändert werden, darf man mich während der Abstimmung hinauskomplimentieren> Ausgehend von einer konstruktiven Zusammenarbeit kann ich mir das eigentlich nicht vorstellen, oder>

Soweit erst einmal zu meinem Problem.

Grüße sendet WeePee

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Liebe Grüße WeePee

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

hackenberger, Thursday, 25.10.2007, 09:37 (vor 6935 Tagen) @ weepee

Hallo WeePee,

das Thema Teilnahme hatten wir ja schon einmal behandelt auch in anderen Beiträgen. Bezügl. der Teilnahme und TO sowie einen TOP auf die TO zu bekommen, verweise ich auf:

§ 95 (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

Dein Thema, dass Beschlüsse ggf. nicht ordnungsgemäß gefasst werden, ist eigentlich keine Angelegenheit welche Schwerbehinderte besonders betreffen. Dieses betrifft alle Betroffene gleichermaßen. Daher sehe ich hier eigentlich keine Rechtsgrundlage für den § 95 (4) Satz 1, 2 HS. Betrifft ein falsch gefasster Beschluss eine Angelegenheit eines Schwerbehinderten, so kann die SchwbV diesen selbstverständlich gem. § 95 (4) Satz 2 aussetzen. Über diese Aussetzung sollte die SchwbV auch den AG informieren, damit dieser Kenntnis davon hat, dass hier eine betroffene Maßnahme ggf. nicht umgesetzt werden darf.

Einen Anspruch auf Änderung der GO, wie auch von Dir angestrebt, hat die SchwbV nicht. Es bedarf dieses hier aber auch nicht, da diese Themen/Punkte alle im Gesetz gereglt sind und das Gesetz das höherwertige Rechtsgut ist. Du kannst aber die Änderung anregen, man muss Dir nur nicht folgen. Hier hilft dann nur der Versuch der Aufklärung und ggf. Mehrheiten im Gremium für seine Themen zu gewinnen.

Der PR/BR hat kein Recht die SchwbV bei einzelnen TOPPs oder Abstimmungen aus der Sitzung zu verweisen. Die SchwbV kann und darf auch zu allen Themen/Abstimmungen/TOPPs sich äußern. Sie darf aber nicht abstimmen.

Verweigert hier der BR/PR diese Rechte oder verweist die SchwbV aus der Sitzung/Abstimmung, so sollte die SchwbV hier ihre Meinung, ihren Widerspruch zu Protokoll geben. Er ist aufzunehmen. Die SchwbV kann dann im Weiteren den Rechtsweg beschreiten. Also Klage gegen den BR/PR vor den zuständigen Gerichten.

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