Tarifvertrag/Kündigung (Gleichstellung)
Hallo Harald,
ja, der AN kann bei Auslaufen der Gleichstellung einen neuen Antrag stellen, sofern die Beschäftigung aus Gründen der Behinderung gefährdet ist.
Man sollte auch auf solche Bestimmungen des TV hinweisen. Weiter sollte man bei de Begründung des Antrages auch nicht nur auf den besonderen Kündigungsschutz abheben. Es geht ja auch darum ggf. die sonstigen Leistungen/Rechte aus dem SGB IX in Anspruch nehmen zu können, als § 81 (4), weiter auch das Recht des AG ggf. Leistungen aus der SchwbAV und die Anrechnung auf Pflichtplätze in Anspruch nehmen zu können. Dieses dann auch nach erreichen des 55 Lebensjahr.
Somit wäre der Grund für die Befristung der Gleichstellung mit Hinweis auf die Unkündbarkeit lt. IG-Metall TV nicht mehr haltbar.
Aus gleichem Grunde kann man so auch Gleichstellungen für Beamte/BR-Mitglieder erhalten/erreichen. Habe dieses so mehrfach auch umgesetzt.
PS: Der Hinweis im TV bzgl. "Rechtsanspruch auf diesen TV haben nur
Gewerkschaftsmitglieder der IG Metall", bedeutet, dass nur IG-Metalmitglieder diesen einklagen können. Anders ist es, wenn im ArbV Bezug auf den TV genommen wird, dann gilt dieser auch für Nichtmitglieder. Hier kommt es dann aber auf die genaue Formulierung an. Dieses ist aber kein Thema für unser/euer Forum, da es sich nicht um ein Schwb/SGB IX-Thema handelt. 
Aber versuche auch mal mit "Googlen", hier findest Du dann mit dem Stichwort [link=http://www.google.de/search>hl=de&q=bezugnahme+auf+Tarifvertrag&btnG=Google-Suche&meta=lr%3Dlang_de]"Bezugnahme auf Tartifvertrag"[/link] einiges.