Sitzungsprotokoll (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo Forumsteilnehmer,
hat die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf Herausgabe des Sitzngsprotokolls der Betriebsratssitzung bzw. der Ausschüsses des Betriebsrates>
Vielen Dank im Voraus
GSBV
gsbv, Bayern, Friday, 23.11.2007, 15:03 (vor 6906 Tagen)
Hallo Forumsteilnehmer,
hat die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf Herausgabe des Sitzngsprotokolls der Betriebsratssitzung bzw. der Ausschüsses des Betriebsrates>
Vielen Dank im Voraus
GSBV
Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 23.11.2007, 15:12 (vor 6906 Tagen) @ gsbv
..erst schauen unter: A-Z Stichwort "Protokoll"
--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter
hackenberger, Friday, 23.11.2007, 15:31 (vor 6906 Tagen) @ gsbv
Hallo,
ich hätte einmal folgende Frage: Wie klappt die Zusammenarbeit der GSchwbV it dem GBR>>
SBV1, Saturday, 24.11.2007, 16:54 (vor 6905 Tagen) @ hackenberger
»Hallo,
da ich sowohl sbv als br-mitglied bin, nehme ich regelmäßig an den Sitzungen teil. Zusammenarbeit klappt gut!!!
"Die SBV hat das Recht zur Teilnahme aller Sitzungen des BR, ...."
@GSBV: Nimmst Du denn an den BR-Sitzungen nicht teil und wenn nein, warum nicht>>>
--
Liebe Grüße
SBV1
gsbv, Bayern, Monday, 26.11.2007, 10:48 (vor 6903 Tagen) @ SBV1
» »Hallo,
»
» da ich sowohl sbv als br-mitglied bin, nehme ich regelmäßig an den
» Sitzungen teil. Zusammenarbeit klappt gut!!!
»
» "Die SBV hat das Recht zur Teilnahme aller Sitzungen des BR, ...."
»
» @GSBV: Nimmst Du denn an den BR-Sitzungen nicht teil und wenn nein, warum
» nicht>>>
Antwort: Ich nehme an allen BR- und GBR-Ssitzungen teil.
In machen Sitzungen werden Themen, die die schwer behinderten Menschen im Betrieb betreffen besprochen, machmal wird auch die Person "Schwerbehinderten-vertrauensfrau" in der BR-Sitzung (auch negativ) thematisiert. Dies wird dann natürlich protokolliert ohne dass ich darauf einen Einfluß habe, bzw. eine Korrektur vornehmen lassen kann.
Deshalb meine Frage - Hat die SBV/GSBV das Recht Sitzungsprotokolle zu erhalten>
LG
GSBV
gsbv, Bayern, Monday, 26.11.2007, 10:41 (vor 6903 Tagen) @ hackenberger
» Hallo,
»
» ich hätte einmal folgende Frage: Wie klappt die Zusammenarbeit der GSchwbV
» it dem GBR>>
Antwort>: Die Zusammenarbeit im GBR - 30 Mitglieder - ist sehr kollegial und sachlich orientiert. Mit einer Person gibt es menschliche Probleme, das ist der GBR-Vorsitzender, der auch in meinem Betrieb der BR-Vorsitzender ist.
Sein Wunsch wäre gewesen, wenn die schwer behinderten Menschen mich 2006 nicht mehr gewählt, die gewählten Schwerbehindertenvertreter der 20 Betriebe mich 2007 auch nicht mehr zur GSBV gewählt hätten.
Er hat 2006 einen Betriebsratskollegen, derin sein Gremium nicht mehr passte und für einen Jugendvertreter den Platz hätte frei machen sollen, gegen mich in Rennen geschickt. Allerdings vergebens, die Kollegen haben sich wieder für mich und meine Arbeit entschieden. Ich bin in der dritten Wahklperiode.
LG
GSBV
hackenberger, Monday, 26.11.2007, 10:58 (vor 6903 Tagen) @ gsbv
Hallo GSBV,
Danke, nun verstehe ich auch die Frage besser. Hier hilft dann vielleicht den Kontakt zu den anderen BR/GBR-Mitgliedern auszubauen, vor allem zu den Stellvertretern.
Das Thema "Sitzungsprotokoll" kann man auch in der GO des BR/GBR regeln. Dort könnte man ja dann versuchen eine Regelung aufzunehmen, wonach alle Sitzungsteilnehmer eine Kopie des Sitzungsprotokoll erhalten, sieh hierzu auch § 34 BetrVG, Abs. 4, Rn 23, Däubler/Kittner/Klebe. Eine vergleichbare Regelung gibt es auch im BPersVG.
Sonst bleibt leider nur der Weg der Einsichtnahme des Sitzungsprotokolls und Fragen dann hierzu in die nächste Sitzung einzubringen.
Charly Braun, Tuesday, 27.11.2007, 15:52 (vor 6902 Tagen) @ hackenberger
»
» Das Thema "Sitzungsprotokoll" kann man auch in der GO des BR/GBR regeln.
» Dort könnte man ja dann versuchen eine Regelung aufzunehmen, wonach alle
» Sitzungsteilnehmer eine Kopie des Sitzungsprotokoll erhalten.
»
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zum Informationsanspruch der PR-Mitglieder / Überlassung von Unterlagen und Sitzungsprotokollen hat sich das VG Düsseldorf mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.6.1999 -34 K 2286/99 PVL (Der Personalrat 12/2000 S. 521 ff)wie folgt ausgelassen:
Das einzelne Personalratsmitglied hat keinen Anspruch auf Überlassung von Unterlagen zur Personalratssitzung -mit Ausnahme der Mitteilung der Tagesordnung- und kann auch nicht die Überlassung von Sitzungprotokollen verlangen. Ein entsprechender Anspruch lässt sich weder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit noch aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes entnehmen".
Ferner stellte hinsichtlich der Einsichtnahme in Unterlagen des Personalrates die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW in einem Schriftsatz vom 18.12.2006 -73.16.1-1562/06- fest, "dass Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die dem Personalrat aus Anlass seiner Beteiligung an einer bestimmten Maßnahme zur Verfügung gestellt wurden, der Dienststelle nach Abschluss der Beteiligung zurückzugeben bzw. vom Personalrat zu vernichten sind. Hinsichtlich des Zugangsrecht der Personalratsmitglieder zu den Sitzungsniederschriften des Personalrats ist zwischen der grundsätzlich zulässigen einfachen Einsichtnahme der aktiven Personalratsmitglieder in die im Personalratsbüro aufbewahrten Niederschriften und der Anfertigung von Notzien, Abschriften oder Kopien zu unterscheiden. Nach § 37 Abs. 1 LPVG NRW ist über jede Verhandlung des Personalrates eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften werden vom PR-Vorsitzenden im Rahmen seiner laufenden Geschäfte aufbewahrt. Hiernach ist es nicht zulässig, die Niederschrift in mehr als einer Ausfertigung zu erstellen, um sie anlässlich der nächsten Sitzung des Personalrates zu beraten. Die Sitzungsniederschrift zur jeweiligen PR-Sitzung solte vielmehr im Büro des Personalrates sicher aufbewahrt werden. Diese Unterlagn werden spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des PR zu vernichten sein. Dieser Verpflichtung würde es widersprechen, wenn Originale oder Kopien der Niederschriften einem PR-Mitglied, das diese aufbewaren oder an Dritte weitergeben könnte, übergeben würden (zur Probematik eines Herausgebeanspruchs gegenüber Dritten s. z.B. VGH Hessen, Beschluss vom 20.9.1989 - HPV TL 1696/86 - juris)".
Diese personalvertretungs-/betriebsverfassungsrechtlichen Feststellungen treffen auch auf die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen zu.
MfG
Carly Braun