SBV im Wahlvorstand (Wahlen)
Hallo Paul,
SchwbVWO
§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes.
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.
Das sagt die Wahlordnung hierzu. Da ihr ja bei 150 Wahlberechtigten formelles Wahlverfahren anwendet müsst.
Ich kenne es aus vergleichbaren BR-Wahlen so, dass sich die Listenführer und somit die Kandidaten für das Mandat des BR-Vorsitzenden hier immer zurückgehalten haben. So können auch keine Spekulationen aufkommen.
Die Mitglieder des Wahlvorsandes müssen auch nicht Schwerbhindert sein. Frage doch einmal bei den BR-Koll.