Antragsstellung (Gleichstellung)

Biblio, Thursday, 21.02.2008, 15:25 (vor 6816 Tagen)

meine Frage ist: ich habe heute post von der Arbeitsagentur bekommen, dass ein Mitarbeiter einen Antag auf Gleichstellung gestellt hat. Ich habe den Fragebogen erhalten und kann keine der Fragen beantworten, ich kenne den Mitarbeiter kaum. Zu Zeit ist er krankgeschrieben. Ich weiß, dass er schon 15 Jahre im öffentl. Dienst ist. Werden denn überhaupt solche Anträge bewilligt, im öffentl. Dienst > Danke im Voraus...:-)

Antragsstellung

hackenberger, Thursday, 21.02.2008, 15:47 (vor 6816 Tagen) @ Biblio

Hallo "Biblio",

» Ein Mitarbeiter hat einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat.
Ist so ok, Anträge auf Gleichstellung können vom behinderten AN gestellt werden.

» Fragebogen erhalten und kann keine der Fragen beantworten, ich kenne den
» Mitarbeiter kaum.
Dieses sollte eigentlich nicht sein, eine SchwbV sollte ihre zu vertretenden Koll. kennen, vor allem auch die Art der Behinderung und die mögliche Auswirkungen/ Einschränkungen im Berufsleben, damit sie diese optimal u.a. auch in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen kann. Dieses merkts Du nun ja auch.

» Zu Zeit ist er krankgeschrieben.
Versuche Kontakt mit dem betroffenen behinderten AN zu bekommen und kläre zu erst einmal ab, warum er den Antrag gestellt hat. Weiter informiere dich über die möglichen behindertenbedingten Auswirkungen im Job. In der Regel werden solche Anträge zur Beschäftigungssicherung gestellt, daher ist es wichtig zu wissen, wo kann man hier wie diesen Antrag stützen/ positiv begründen. Ist der Behinderte ggf. Beschäftigungsbedroht>

» Werden denn überhaupt solche Anträge » bewilligt, im öffentl. Dienst >
Anträge auf Gleichstellung werden immer von der AfA bewilligt.

Der AG und auch der BR/PR haben ebenfalls solche Fragebögen erhalten, auch diese werden gehört. Die Begründung des BR/PR und der SchwbV sollten sich nicht widersprechen. BR/PR und SchwbV können auch einen Fragebogen gemeinsam fertigen bzw. inhaltgleich ausfertigen.

Schaue bitte auch unter A-Z unter "G" wie Gleichstellung dort findest Du weitere wichtige Infos/Hinweise aber auch den Suchbegriff "Gleichstellung" doch bitte wie stets gewünsch nutzen, dann findest Du noch mehr zum Thema.

Bitte auch einmal den § 68 Gesetzestext und Kommentierung dazu lesen.

Antragsstellung

Biblio, Friday, 22.02.2008, 07:03 (vor 6815 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "Biblio",
»
» » Ein Mitarbeiter hat einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat.
» Ist so ok, Anträge auf Gleichstellung können vom behinderten AN gestellt
» werden.
»
» » Fragebogen erhalten und kann keine der Fragen beantworten, ich kenne
» den
» » Mitarbeiter kaum.
» Dieses sollte eigentlich nicht sein, eine SchwbV sollte ihre zu
» vertretenden Koll. kennen, vor allem auch die Art der Behinderung und die
» mögliche Auswirkungen/ Einschränkungen im Berufsleben, damit sie diese
» optimal u.a. auch in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen kann.
» Dieses merkts Du nun ja auch.
Bei einem Betrieb mit 900 Mitarbeitern und ca. 70 schwer behinderten Mitarbeitern, schwierig. soooo lange bin ich auch noch nicht im amt!
»
» » Zu Zeit ist er krankgeschrieben.
» Versuche Kontakt mit dem betroffenen behinderten AN zu bekommen und kläre
» zu erst einmal ab, warum er den Antrag gestellt hat. Weiter informiere
» dich über die möglichen behindertenbedingten Auswirkungen im Job. In der
» Regel werden solche Anträge zur Beschäftigungssicherung gestellt, daher
» ist es wichtig zu wissen, wo kann man hier wie diesen Antrag stützen/
» positiv begründen. Ist der Behinderte ggf. Beschäftigungsbedroht>
WIE soll ich denn kontakt aufnehmen, wenn er zu Hause ist, wie gesagt, kenne ihn kaum. Nein er steht nicht im telefonbuch!
»
» » Werden denn überhaupt solche Anträge » bewilligt, im öffentl. Dienst >
» Anträge auf Gleichstellung werden immer von der AfA bewilligt.
» Ich weiß, dass sie von der AfA bewilligt werden, aber er ist 15 jahre im Dienst, dass bedeutet, er ist nicht mehr so leicht kündbar, was soll man da begründen, wenn der Arbeitsplatz nicht gefährdet ist >! Aber trotzdem, danke für die schnelle Beantwortung::-)
» Der AG und auch der BR/PR haben ebenfalls solche Fragebögen erhalten, auch
» diese werden gehört. Die Begründung des BR/PR und der SchwbV sollten sich
» nicht widersprechen. BR/PR und SchwbV können auch einen Fragebogen
» gemeinsam fertigen bzw. inhaltgleich ausfertigen.
»
» Schaue bitte auch unter A-Z unter "G" wie Gleichstellung
»
dort findest Du weitere wichtige Infos/Hinweise aber auch den
» Suchbegriff "Gleichstellung" doch bitte wie stets gewünsch nutzen,
» dann findest Du noch mehr zum Thema.
»
» Bitte auch einmal den § 68 Gesetzestext und Kommentierung dazu lesen.

Antragsstellung

hackenberger, Friday, 22.02.2008, 11:07 (vor 6815 Tagen) @ Biblio

Hallo "Biblio",

das es Zeit bedarf bis man alle seine Koll. kennengelernt hat ist klar. Du hast aber den Rechtsanspruch darauf die Zeit zu erlangen/bekommen (als Freistellung von der Regelarbeit) welche Du hierfür nachvollziehbar benötigst.

Erkundige dich doch einmal bei der Personalstelle ob die eine Telefonnummer haben, oder schreibe den Koll. an, dass er sich bitte aus dem gegebenen Grund bei Dir melden soll.

Sollte der Arbeitsplatz/ das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen der Behinderung gefährdet sein, sollte schnellstens versucht werden den Antrag abzuschließen, damit ggf. im Zuge der Zu-/Anerkennung der Gleichstellung der besondere Kündigungsschutz gegeben ist.

Vielleicht könnte man in einem solchen "dringenden" Fall, ja auch mal überlegen den Koll. zu besuchen. Also ggf. auch privates Zeitinvest, weil einem das Thema so am Herzen liegt.

Antragsstellung

Toni, Freistaat Bayern, Friday, 22.02.2008, 07:05 (vor 6815 Tagen) @ hackenberger

Frage zu nachfolgender Aussage:

» Anträge auf Gleichstellung werden immer von der AfA bewilligt.

Es ist schon klar, dass die Anträge auf Gleichstellung nur von der AfA
bewilligt werden.

Aber immer >

Antragsstellung

hackenberger, Friday, 22.02.2008, 10:59 (vor 6815 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

» Es ist schon klar, dass die Anträge auf Gleichstellung nur von der AfA
» bewilligt werden.
»
» Aber immer >

In der Regel immer dann, wenn die Bedingungen/ Vorraussetzungen
auf Gleichstellung gem. § 68 gegeben sind. Im Regelfall also eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses aus Gründen der Behinderung gegeben ist.

Ist aber auch alles im SGB IX und hier auf den Seiten unter "A-Z" Gleichstellung nachzulesen.;-)

Antragsstellung

Ede vom Bayerwald, Friday, 22.02.2008, 11:38 (vor 6815 Tagen) @ Biblio

Hallo biblio,

Öffentlicher Dienst ist kein Hindernis für Gleichstellung.
Mach das selber im ÖD und habe sogar schon Beamten durchgebracht zur GL.

Es wird hier oft nic ht beachtet, dass es bei der GL darum geht, den ArbeitsPLATZ zu erhalten, oder einen neuen zu bekommen. Es ist natürlich die schlimmste Gefährdung des Arbeitsplatzes, wennn der ganze Arbeitsvertrag zur Debatte steht! Aber GL zieht vorher schon!

Mit Arbeitsplatz ist in diesem Zusammenhang nicht der Arbeitsvertrag oder die Verbeamtungsurkunde gemeint, sondern der aktuelle Schreibtisch, Schaufelstiel, usw. Also der echte Arbeitsplatz mit den aktuellen Aufgabe.

So ist es ein Arbeitsplatzwechsel, wenn du von der Bauantragssachbearbeitung in die Personalstelle versetzt werden sollst!! Nicht nur dann, wenn du ein anderes Gebäude zugewiesen bekommst oder gar in eine andere Stadt versetzt werden sollst. Sogar wenn du innerhalb des Bausachgebiets von der Hochbau in die Tiefbaugruppe versetzt werden sollst, so wäre das Arbeitsplatzwechsel!!!!

Begründung ist da SEHR wichtig!!

IMMER und ausschließlich mit behinderungsbedingten Gründen hantieren!!!

nicht behinderungsbedingte Gründe höchstens hilfsweise anführen!!

Behinderungsbedingte Minderleistung ist alles von Fehlzeiten, bis hin zu körperlich nicht genauso schnell sein wie andere. Also natürlich nicht Erkältungsbedingt, wenn dir ein Fuß fehlt!!

Minderleistung behinderungsbedingt, bedingt in der Regel Hilfe durch Kollegen in einzelnen Situationen. Hierbei bleibt natürlich deren eigene Arbeit liegen und sie kommen selber in Verzug => Probleme für den Behinderten.

Übrigens ist es nicht von Bedeutung bei diesem Antrag und der Befragung der SBV durch die AfA, wie hoch die Prozentualen Anteile sind. Also es ist nicht wichtig, ob nur einmal Minderleistung durch die Behinderung entsteht im Jahr oder jeden Tag!!
Es ist nicht gefragt, ob der Kollege 0,1% Minderleistung hat oder 99%. Frage ist nur, ob Behinderungsbedingt Probleme auftraten und auftreten.

Ein ganz wertvoller Hilfspunkt ist auch, wenn durch eine Gleichstellung Hilfsmittel am Arbeitsplatz beantragt werden können, die ohne Gleichstellung z.B. vom AG so nicht bereitgestellt werden.
Bei uns werden z.B. bei Anerkennung als SB oder GL besondere Stühle auch von den Leistungsträgern (Meist DRV oder Beihilfe) gefördert, tlw mit unterstützuung des IA. Aber eben erst, wenn da eine Anerkennung vorhanden ist.

Viel Erfolg

Ede

Antragsstellung

hackenberger, Friday, 22.02.2008, 12:04 (vor 6815 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo bitte nun aber die Anmerkungen von Ede nicht falsch verstehen. Eine Gleichstellung schütz nicht vor einer Versetzung. Versetzungen fallen auch nicht das Kapitel IV SGB IX (§§ 85 ff).

Dieses würde nur zutreffen, wenn mit einer Versetzung eine Änderungskündigung verbunden wäre.

Die Gleichstellung verleiht dem behinderten Menschen keinen Status; er wird hierdurch nicht zu einem Schwerbehinderten, hat aber nahezu dieselbe Rechtsstellung.

Auswirkungen:
- besonderer Kündigungsschutz,
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie
Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
- Betreuung durch spezielle Fachdienste.
jedoch nicht:
- Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

Antragsstellung

Ede vom Bayerwald, Friday, 22.02.2008, 12:46 (vor 6815 Tagen) @ hackenberger

nun das ist schon richtig mit deinen Anmerkungen

Allerdings ist das mit dem Schutz des Arbeitsplatzes /Versetzung im Betrieb nicht auf meinem Mist gewachsen sondern Aussage unserer AfA-Leute auch im Beisein unserer Ministeriellen Personaler. UNd von denen wiederum unwidersprochen! Änderungskündigung hat nichts mit zu tun bei uns da zieht die GL schon viel früher - wird zumindest in unserm Bundesland so gehandhabt.

So ist sehr wohl das IA zu fragen, wenn ein SB-Kollege im Haus versetzt werden soll und sich damit die Arbeitsgruppe (soziales Umfeld) und/oder Arbeitsaufgabe grundlegend ändern wird.

Soweit natürlich nur die Rechtslage in der Theorie. Ob das einer durchdrücken will, das ist ihm selber überlassen oder ob er wegen des Betriebsklimas eher darauf verzichtet. Aber es ist nun mal eine Waffe für die schon arg genug gebeutelten SB-Kollegen, die ja leider nicht in jedem Sachgebiet willkommen sind.
Oder stell dir mal Behördenzusammenlegung vor mit vielen Kilometern dazwiscehn
bei uns z.B. 50km einfach, wenn da mit der GL nicht der Arbeitsplatz sondern der Vertrag gemeint wäre, so hätte der AG schon längst annähernd alle SB-Köllegen versetzt im letzten Jahr, so ging da nicht!

Also da ist offensichtlich schon der Arbeitsplatz als der Schreibtisch und nicht als der Arbeitsvertrag im Gesetz gemeint!!!
Siehe auch Gleichstellungsmöglichkeit ohne Gesetzesverbiegung für Beamte!!

Und dass Gleichstellung nix mit Zusatzurlaub zu tun hat is ja nu klar, auch nicht gesagt worden und ebenso nix mit den Fahr- und Parkerleichterungen für SB-Kollegen mit dem richtigen Kennzeichen und dem richtigen GdB.

Und habe ja bisher in 14 Jahren nun ne ganze Reihe Anträge durchbekommen, besser gesagt bisher nur einen nicht, von rund 20 Stück in einem Dienstbereich mit ca 120 Kollegen insgesammt(Beamte Angestellte und Arbeiter).

Trotz allem ein gutes Wochenende

Gruß

Ede

Antragsstellung

hackenberger, Friday, 22.02.2008, 13:22 (vor 6815 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

» So ist sehr wohl das IA zu fragen, wenn ein SB-Kollege im Haus versetzt
» werden soll und sich damit die Arbeitsgruppe (soziales Umfeld) und/oder
» Arbeitsaufgabe grundlegend ändern wird.

Wo ist hier die Rechtsgrundlage für eine solche grundsätzliche Aussage> Besonders wenn dieses keiner Änderungskündigung bedarf>

Eine geplante Versetzung wie o. von Dir beschrieben, kann aber durchaus ein Grund eine Gleichstellung sein, wenn in Folge dieser eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnis gegeben sein könnte. Ziel wäre dann u.a. auch den betroffenen Beschäftigten mit der Gleichstellung auch in den Regelungsbereich des § 81 bringen.


Doch der § 85 SGB IX ist ganz eindeutig und nicht interpretierbar, also dass wann muss der AG beim IA Zustimmung einholen!

§ 85 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Es bleibt selbstverständlich jedem AG überlassen das IA auch in anderen Punkten, ggf. auch beratend und unterstützend, mit einzubinden sofern die hier es auch möchten. Es besteht hier aber von Seiten des Schwerbehinderten/Gleichgestellten oder der SchwbV kein Rechtsanspruch gem. § 85 SGB IX.

Antragsstellung

Ede vom Bayerwald, Monday, 25.02.2008, 09:02 (vor 6812 Tagen) @ hackenberger

Also wie ich das jetzt so nach kurzer Suche sehe, würde ich z.B. den Kommentar im Knittel heranziehen zu § 2(3) Rdn 99-103, mit schwerpunkt auf Rdn 99 und dem folgenden zwei Spiegelstrichen

- drohende Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner Dienststelle in ein anderes Amt derselben oder bei einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Bundesbeamtengesetz), wenn dadurch der bisherige Status erhalten werden kann und die übrigen Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorliegen,
- drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen auf einen anderen nicht gleichwertigen oder der Behinderung entsprechenden Arbeitsplatz.

der erste Teil ist insbesondere für Beamte wichtig, der zweite aber dann auch für Arbeitnehmer und da ist dann explizit die "einfache" Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz genannt.

Wenn nun nach §2 SGB IX eine Gleichstellung bei drohendem Arbeitsplatzwechsel im Betrieb/der Dienststelle laut anerkannter Kommentare möglich ist, so ist dazu dann auch die Zustimmung des IA notwendig, ansonsten §2 ad absurdum geführt würde.

Also gibt es nach Kommentarlage eine Rechtsgrundlage, wenn auch nicht explizit im §85 geschrieben.
Und aus den anderen einschlägigen Paragraphen zur GL ist da sicher auch noch einiges ableitbar.

Erinnere mich auch an Urteile, die ich gesehen und gelesen, aber nicht parat habe, dass solch ein neuer Arbeitsplatz, z.B. bei einer Stelle im Krankenhaus vom Gericht als neu beurteilt wurde und damit zustimmungspflichtig, "nur" weil der eine z.B. auf der Säuglingsstation und der andere auf einer erwachsenen Station war. Andere Aufgaben, => anderer Arbeitsplatz und daher zustimmungspflichtig.

Frag mich nicht wann das war, das Urteil. Würde mal sagen in den letzten 3(-5) Jahren, kann es auch derzeit aus zeitlichen Gründen nicht heraus suchen.
War vermutlich in der Zeitschrift "Behindertenrecht" oder doch im Internet.

Ist ja auch logisch, dass Arbeitsplatzwechsel im Betrieb häufig bis fast immer zustimmungspflichtig sein werden, da in der Regel überall, und nicht nur beim Staat der Arbeitsvertrag eine Arbeitsbeschreibung enthalten muss und ein neuer Arbeitsplatz niemals dem alten, bzw. dessen Beschreibung entsprechen wird.
Entweder ist der Arbeitsort ein neuer, oder die Aufgabestellung.


Ob es allerdings immer Sinn macht, sich gegen einen neuen Arbeitsplatz zu wehren ist nun eine andere Frage.

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