Hallo WeePee,
ich habe leider nur einen älteren Kommentar, Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, Dritte Auflage v.1990. Ich kann daher leider nicht sagen ob der noch stimmt. Doch schaue einmal beim PR in den Kommentar zum BPersVG § 32.
Nach meinem Kommentar ist es so, dass der PR gem. § 32 BPersVG, Rn 24, Ausschüsse/Gruppen bilden darf und diese auch mit Aufgaben betreuen kann. Diese haben aber dann nur die gleichen Rechte wie der Vorstand des PR (Geschäftsführung). Sie nehmen ebenfall dann nur Geschäftsführungsaufgaben wahr. Sie dürfen Angelegenheiten welcher der MB unterliegen also einen Beschluss bedürfen vorbereiten und Empfehlungen abgeben. Die Beschlussfassung muss dann zwingend im PR erfolgen. Alle anders gefassten Beschlüsse sind rechtswidrig und anfechtbar, auch und besonders vom AG.
Der PR darf in einer GO (§ 42 s. Kommentar Rn 1) keine Regelungen treffen welche vom Gesetz , hierzu zählt auch der § 32 und die hiernach gegebenen Handlungsmöglichkeiten von Gruppen/Ausschüssen welchen der PR Aufgaben übertragen hat, abweichen (BVerwG v. 5.2.71 VII P17, 70 -, PersV 71, 271)
Die BPersVG festgelegten Regeln über die Beschlussfassung des PR weichen von denen des BetrVG ab. So ist es ausschließlich die Sache des PR, Beschlüsse in Beteiligungsangelegenheiten zu fassen. Der PR kann diese Entscheidungskompetenz weder durch die GO noch durch Beschlussfassung im Einzelfall aus einzelne PR-Mitglieder übertragen.
Die Mitglieder des Personalrat und Gremium sind verpflichtet ihre Aufgaben gem. BPersVG gewissenhaft wahrnehmen. Sie sind zur Ausübung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben verpflichtet. Grobe Pflichtverletzungen oder grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Aufgaben bedingen die Möglichkeit des Ausschlusses von einzelnen Mitgliedern oder der Auflösung des Personalrates durch Gerichtsbeschluss (§ 28 BPersVG).
Das Verschulden ist nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend. Voraussetzung für den Ausschluss aus einer Personalvertretung ist eine grobe Pflichtverletzung eines Personalratsmitgliedes. (BVerwG vom 24. 03. 1997 - 6 B 92/96 = ZfPR 1997, 112)
Es reicht der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes aus für die Auflösung der Personalvertretung. Von der Auflösung durch das Verwaltungsgericht sind auch diejenigen Personalratsmitglieder betroffen, die für den Verstoß nicht verantwortlich sind.
Also, Kommentar lesen, entsprechende Teile herauskopieren und in der nächsten Sitzung unter dem TOP SchwbV ansprechen und darauf hinweisen, dass die SchwbV notfalls die Handlungsweise und auch die GO vom Verwaltungsgericht prüfen lässt, weil sie durch dieses Handeln die Aufgabenerfüllung der SchwbV und die Belange der Schwerbehinderten gefährdet sieht.
Auch prüfen, on durch das Handeln des PR ggf. die Möglichkeiten gegeben sind Beschlüsse gem § 95 (4) bzw. Maßnahmen des AG gem § 95 (2) ausgesetzt werden können. Sie berechtigte Gründe für Aussetzungen gegeben, und der PR beachtet diese Aussetzung nicht entsprechend, wäre dieses ein Grund das Verwaltungsgericht anzurufen.
Eine Missachtung der Aussetzung der Maßnahme des AG durch den AG bzw. die hier dann erfolgte Nichtbeteiligung der SchwbV ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 156 und ermöglicht ein Ordnungsgeld gem. § 156.
Weiter, es wäre doch sehr ungeschickt, wenn die SchwbV dann den Beschäftigten ein Urteil zur Kenntnis bringen müsste, welches falsches Handeln der PR offenlegt.
Es würde sich dann möglicher weise auch die Frage der Beschäftigten ergeben können, ist dieses noch der PR der uns vertreten also unser Rechte wahrnehmen kann/soll>
Somit könnte sich dann in Folge die gem. BPersVG notwendige Mehrheit finden um die entsprechenden Anträge zur Entfernung einzelner PR-Mitglieder oder die Auflösung des PR beim Verwaltungsgericht zu beantragen.
Sollte es sich erweisen, dass der PR hier rechtswidrig handelt und keine Einsicht zeigt, muss dann die SchwbV aber auch Flagge zeigen und die möglichen/notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Denn sonst hilft nur ewiges Schweigen!