Inhalt Geschäftsordnung PR (Umgang mit BR / PR)

weepee, Saturday, 15.03.2008, 17:40 (vor 6793 Tagen)

Hallo zusammen,

wieder einmal eine rechtliche Frage, weswegen ich auch versuche, den Sachverhalt ganz deutlich darzustellen:

der Personalrat hat sich eine Geschäftsordnung geschrieben, die ihm (nach seinen Aussagen glaubhaft) die Arbeit im täglichen Allerlei, also Anhörungen und Mitbestimmungen, vereinfacht. Zu diesem Zweck werden Sachverhalte, die nach Gesetz (BPersVG) im Plenum behandelt werden müssten, gemäß der GO auch von wenigen PR-Mitgliedern beschlossen. Man umgeht (meiner Meinung nach) mindestens den Fakt der Beschlussfähigkeit.
Ich kann durchaus einsehen, dass Vorgänge, die alle paar Tage geschehen, mittels einer Geschäftsordnung vereinfacht werden,
ABER
ist es erlaubt, die GO des PR so abzufassen, dass:
- keine Beschlussfähigeit des PR für Beschlüsse mehr notwendig ist
- sich der PR der Anhörungs- und/oder Mitbestimmungspflicht selbst beraubt, um nur 'oberflächlich' über die vom AG herangetragenen Fakten zu beraten
- wegen dieser Vereinfachung auch die SBV nicht mehr eingeladen werden muss, was einem Verstoß gegen SGB IX und BPersVg gleichkommt

Ich habe mir im Miteinander mit dem PR schon den Mund fusselig geredet, dass mein Rechtsempfinden ein anderes ist, als man es mir vorlebt. Es tut sich aber einfach nichts als obige Begründung.
Ich würde mich sehr freuen, hier eindeutige Aussagen auf die mich schon länger quälenden Fragen zu bekommen, da ich in nächster Zeit Einiges zu tun bekomme (Auflösung der DstStelle).

Viele Grüße

WeePee

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Liebe Grüße WeePee

Inhalt einer PR-Geschäftsordnung: Entscheidungsdelegation?

Wolfgang E., Saturday, 15.03.2008, 18:10 (vor 6793 Tagen) @ weepee

» Der Personalrat hat eine Geschäftsordnung, die ihm Anhörungen und Mitbestimmungen vereinfacht. Zu diesem Zweck werden Sachverhalte, die nach BPersVG im Plenum behandelt werden müssten, gemäß der GO auch von wenigen PR-Mitgliedern beschlossen. Man umgeht m.M. mindestens den Fakt der Beschlussfähigkeit.

Ich würde den Personalrat konkret nach der
Rechtsgrundlage im BPersVG fragen.
Und was sagt denn die Haupt-SBV dazu>

Die PR-Mehrheit mag sich selber ausschließen:
Jedenfalls kann die SBV nicht ausgeschlossen
werden, da eigenständige Interessenvertretung
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung!

Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber einen
schwerbehindertenvertretungsfreien Raum
hier gerade nicht schaffen wollte.

• Welchen Namen hat denn das neue Gremium>
• Wie viele Mitglieder hat das neue Gremium>

• Wie viele Mitglieder hat das PR-Plenum>
• Ist das ein Ausschuss des Personalrats>

• Mit welcher Mehrheit wurde die GO beschlossen>
• Haben andere Dienststellen auch dieses "Modell">

Inhalt PR-Geschäftsordnung: Entscheidungsdelegation

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 16.03.2008, 11:44 (vor 6792 Tagen) @ Wolfgang E.

» Ich würde den Personalrat konkret nach der
» Rechtsgrundlage im BPersVG fragen.
keine Chance bisher...zeigt sich absolut störrisch: "das geht mich nichts an..."

» da eigenständige Interessenvertretung
das will man hier aber absolut nicht einsehen

» • Welchen Namen hat denn das neue Gremium>
» • Wie viele Mitglieder hat das neue Gremium>
PR gesamt etwa 19 Leute, Gremium von 1 bis ca 5 variierend. Ich bekomme das ja alles nicht richtig mit, weil ich nicht dabei bin und nur 1 mal im Monat eine Einladung bekomme.

» • Wie viele Mitglieder hat das PR-Plenum>
19 Leute

» • Mit welcher Mehrheit wurde die GO beschlossen>
Haha....das war wirklich die Mehrheit (17 oder 18), jedoch hat man mich währnddessen unrechtmäßigerweise als SBV ausgeschlossen (raus aus dem Raum)

» • Haben andere Dienststellen auch dieses "Modell">
Da kann ich nichts zu sagen, leider

PS: Antwort von weepee wurde aufgrund eines technischen Defektes von der Redaktion eingestellt

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Inhalt einer PR-Geschäftsordnung: Entscheidungsdelegation?

Wolfgang E., Sunday, 16.03.2008, 12:00 (vor 6792 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Ich würde den Personalrat konkret nach der Rechtsgrundlage im BPersVG fragen.
» Keine Chance bisher...zeigt sich absolut störrisch: "das geht mich nichts an..."

Da läuft einiges schief, worauf Bernhard ja schon hingewiesen hat. Und mit dem gesetzlichen Gebot der engen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] SGB IX hat das alles wenig zu tun.

Wenn es ein Ausschuss des Personalrats sein sollte und wenn es außerdem für die Übertragung an einen Ausschuss "zur selbständigen Entscheidung" eine Rechtgrundlage geben sollte, dann müsste natürlich auch dort Beschlussfähigkeit des Ausschusses vorliegen. Sonst geht das nicht! Und in Ausschüssen hat die SBV absolutes Teilnahmerecht nach der Rechtsprechung.

Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, wonach Aufgaben örtl. Personalräte "zur selbständigen Entscheidung" delegiert werden könnten nach dem BPersVG. Ich würde hier bei der Stufenvertretung nachfragen.

Soweit ersichtlich, können nur Auschüsse zur "selbständigen Entscheidung" für Beteiligungsangelegenheiten, die als "Verschlußsache" ganz bestimmter Geheimhaltungsgrade eingestuft sind, gebildet werden, und das auch nur bei ganz bestimmten Bundesbehörden, nicht aber bei den den Mittelbehörden nachgeordneten Bundesbehörden (§ 93 BPersVG).

Auch gibt es, anderes als beispielsweise in § 27 Abs. 2 BetrVG, im Personalvertretungsrecht des Bundes, keine vergleichbare Vorschrift zur Übertragung von Aufgaben zur "selbständigen Erledigung" auf einen Ausschuss.

Ebenso gibt es, anders als etwa in § 72 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg -LPVG-BW, im Personalvertretungsrecht des Bun

Inhalt einer PR-Geschäftsordnung; SBV-Teilnahmerecht

Wolfgang E., Friday, 20.02.2009, 16:58 (vor 6451 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Personalrat gesamt etwa 19 Leute, Gremium von 1 bis ca 5 variierend. Ich bekomme das ja alles nicht richtig mit, weil ich nicht dabei bin und nur 1 mal im Monat eine Einladung bekomme.

Hallo WeePee,

wenn diese verkleinerten Gremien des Personalrats Sitzungen haben, ist die Schwerbehindertenvertretung dazu nach der Rechtsprechung und Fachliteratur stets einzuladen wg. gesetzl. SBV-Teilnahmerecht.

• [link=http://www.beck-shop.de/productview.aspx>product=15573]Jacobs[/link] in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht 2008, Rn. 54 zu § 40, Rn. 68 zu § 32

Inhalt einer PR-Geschäftsordnung; SBV-Teilnahmerecht

Hotte, Stuttgart, Monday, 23.02.2009, 10:16 (vor 6448 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo WeePee,

Du solltest mal versuchen in einem ruhigen Geespräch mit dem Vorsitzenden des BR auf diesen Passus:

§ 95 SGB IX
...
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend....

hinweisen.
Frag ihn doch mal ganz höflich unter 4 Augen, ob er dies von einem AG-Beschluss bestätigt haben möchte>

Die Zusammenarbeit mit BR ist äusserst wichtig und sollte gut und vertrauensvoll laufen. Aber manchmal muss man auch seine Zähne zeigen und die Rechte, die uns der Gesetzgeber zugestanden hat, in Anspruch nehmen

LG
Hotts

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Inhalt Geschäftsordnung PR

hackenberger, Saturday, 15.03.2008, 18:52 (vor 6793 Tagen) @ weepee

Hallo WeePee,

ich habe leider nur einen älteren Kommentar, Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, Dritte Auflage v.1990. Ich kann daher leider nicht sagen ob der noch stimmt. Doch schaue einmal beim PR in den Kommentar zum BPersVG § 32.

Nach meinem Kommentar ist es so, dass der PR gem. § 32 BPersVG, Rn 24, Ausschüsse/Gruppen bilden darf und diese auch mit Aufgaben betreuen kann. Diese haben aber dann nur die gleichen Rechte wie der Vorstand des PR (Geschäftsführung). Sie nehmen ebenfall dann nur Geschäftsführungsaufgaben wahr. Sie dürfen Angelegenheiten welcher der MB unterliegen also einen Beschluss bedürfen vorbereiten und Empfehlungen abgeben. Die Beschlussfassung muss dann zwingend im PR erfolgen. Alle anders gefassten Beschlüsse sind rechtswidrig und anfechtbar, auch und besonders vom AG.

Der PR darf in einer GO (§ 42 s. Kommentar Rn 1) keine Regelungen treffen welche vom Gesetz , hierzu zählt auch der § 32 und die hiernach gegebenen Handlungsmöglichkeiten von Gruppen/Ausschüssen welchen der PR Aufgaben übertragen hat, abweichen (BVerwG v. 5.2.71 –VII P17, 70 -, PersV 71, 271)

Die BPersVG festgelegten Regeln über die Beschlussfassung des PR weichen von denen des BetrVG ab. So ist es ausschließlich die Sache des PR, Beschlüsse in Beteiligungsangelegenheiten zu fassen. Der PR kann diese Entscheidungskompetenz weder durch die GO noch durch Beschlussfassung im Einzelfall aus einzelne PR-Mitglieder übertragen.

Die Mitglieder des Personalrat und Gremium sind verpflichtet ihre Aufgaben gem. BPersVG gewissenhaft wahrnehmen. Sie sind zur Ausübung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben verpflichtet. Grobe Pflichtverletzungen oder grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Aufgaben bedingen die Möglichkeit des Ausschlusses von einzelnen Mitgliedern oder der Auflösung des Personalrates durch Gerichtsbeschluss (§ 28 BPersVG).

Das Verschulden ist nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend. Voraussetzung für den Ausschluss aus einer Personalvertretung ist eine grobe Pflichtverletzung eines Personalratsmitgliedes. (BVerwG vom 24. 03. 1997 - 6 B 92/96 = ZfPR 1997, 112)

Es reicht der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes aus für die Auflösung der Personalvertretung. Von der Auflösung durch das Verwaltungsgericht sind auch diejenigen Personalratsmitglieder betroffen, die für den Verstoß nicht verantwortlich sind.

Also, Kommentar lesen, entsprechende Teile herauskopieren und in der nächsten Sitzung unter dem TOP SchwbV ansprechen und darauf hinweisen, dass die SchwbV notfalls die Handlungsweise und auch die GO vom Verwaltungsgericht prüfen lässt, weil sie durch dieses Handeln die Aufgabenerfüllung der SchwbV und die Belange der Schwerbehinderten gefährdet sieht.

Auch prüfen, on durch das Handeln des PR ggf. die Möglichkeiten gegeben sind Beschlüsse gem § 95 (4) bzw. Maßnahmen des AG gem § 95 (2) ausgesetzt werden können. Sie berechtigte Gründe für Aussetzungen gegeben, und der PR beachtet diese Aussetzung nicht entsprechend, wäre dieses ein Grund das Verwaltungsgericht anzurufen.

Eine Missachtung der Aussetzung der Maßnahme des AG durch den AG bzw. die hier dann erfolgte Nichtbeteiligung der SchwbV ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 156 und ermöglicht ein Ordnungsgeld gem. § 156.

Weiter, es wäre doch sehr ungeschickt, wenn die SchwbV dann den Beschäftigten ein Urteil zur Kenntnis bringen müsste, welches falsches Handeln der PR offenlegt.

Es würde sich dann möglicher weise auch die Frage der Beschäftigten ergeben können, ist dieses noch der PR der uns vertreten also unser Rechte wahrnehmen kann/soll>

Somit könnte sich dann in Folge die gem. BPersVG notwendige Mehrheit finden um die entsprechenden Anträge zur Entfernung einzelner PR-Mitglieder oder die Auflösung des PR beim Verwaltungsgericht zu beantragen.

Sollte es sich erweisen, dass der PR hier rechtswidrig handelt und keine Einsicht zeigt, muss dann die SchwbV aber auch Flagge zeigen und die möglichen/notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Denn sonst hilft nur ewiges Schweigen!

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