Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung (Zusatzurlaub)
Hallole,
will auch mal wieder was sagen -- vor allem auch, weil ich gerade mit Gesetztestexten und deren Kommentierung/Auslegung zu tun habe.
Dies war jetzt aber relativ einfach, Grundlage ist klar §125 Abs.1 SGB IX,
daraus ergibt sich, wie hier unter A-Z --> Zustazurlaub schön formuliert
ist:
Bemessung des Zusatzurlaubs
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er z.B. an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf z.B. 6 Tage, beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls 6 Tage. Auch bei Teilzeitarbeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich (z.B. 3 Arbeitstage pro Arbeitswoche = 3 Tage Zusatzurlaub). Die Urlaubsdauer ist aber stets auf eine Arbeitswoche begrenzt.
Schönen Tag noch und natürlich schöne Ostern,
Josef