Ausbildung (Gleichstellung)

Renate, Sachsen/ Leipzig, Tuesday, 25.03.2008, 17:27 (vor 6783 Tagen)

Mein Sohn (17 Jahre) ist in einerüberbetrieblichen Außbildung im ersten Lehrjahr. Jetzt nach einem viertel Jahr der Ausbildung wurde Ihm ein Grad der Behinderung von 30% bewilligt. Müssen wir ein Gleichstellungsantrag stellen um die gleichen Rechte wie ein Jugentlicher mit 50% und mehr zu haben.
Im SGB IX unter §68 Abs. 4 kann ich es nicht so richtig rauslesen und seine Ausbilder haben so ein Fall noch nicht gehabt.
Danke

Ausbildung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 25.03.2008, 17:38 (vor 6783 Tagen) @ Renate

Hallo Elke,
diese Regelung ermöglicht es, behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung im Betrieb oder einer Dienststelle schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.

Die hierdurch begünstigten jungen Menschen erwerben allerdings nicht die Rechtsstellung eines nach § 68 Abs. 2 SGB IX Gleichgestellten. Vielmehr dient diese spezielle Gleichstellung nur als Grundlage dafür, dass Integrationsämter Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Volljähriger in Betrieben nicht beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber zahlen können.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Ausbildung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Tuesday, 25.03.2008, 17:59 (vor 6783 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Danke, soweit so gut. Aber ist es Sinnvoll einen Antrag zustellen, denn er hat masive Probleme in seiner Außbildung. Er hat ADHS und kommt mit den Außbildern und zum Teil mit den Jugendlichen nicht zurecht.( Er ist sehr Personen bezogen) Der Außbildungsberuf macht Ihm aber wiederum Spaß.Elke

Ausbildung

hackenberger, Tuesday, 25.03.2008, 18:19 (vor 6783 Tagen) @ Renate

Hallo Elke,

dein Sohn erfüllt ja die Voraussetzungen um eine Gleichstellung gem. § 69 (2) zu beantragen, also einen GdB von mind. 30.

Daher sollte sofern die Beschäftigung aus Gründen der Behinderung gefährdet ist bei der AfA eine Gleichstellung gem. § 68 Abs. 2 beantragen. Sollte die Gleichstellung erfolgen hätte er die gleichen Schutzrechte wie ein Schwerbehinderter mit einem GdB von mind. 50.

Wendez euch doch auch sofern vorhanden an die SchwbV im Betrieb/Unternehmen, diese unterstützt und berät auch.

Ausbildung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Wednesday, 26.03.2008, 09:55 (vor 6782 Tagen) @ hackenberger

Danke für die schnelle Antwort. Werde sofort einen Gleichstellungsantrag stellen.
Leider gibt es in diesem Außbildungsbetrieb keine Sbv. Was traurig ist, da es sich um Jugentliche handelt die alle auf irgend einer weiße Probleme haben.Nochmals Danke Elke

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