Hallo Manfred,
Das Urteil bezüglich der BR-Situation hat erst einmal keinen Einfluss auf die SchwbV. Die Rechtslage ist hier im SGB IX § 94 abweichend von der Rechtslage des BetrVG.
In einem Fall welcher hier vergleichbar ist, hatte ich einmal einen Wahlfachmann hierzu angesprochen. Ich bekam folgende Antwort:
§ 94 Abs. 5 SGB IX bestimmt in Satz 1 einen zeitlich genau festgelegten Wahltermin. Abweichungen von diesem Wahltermin sind nur unter den dort in Satz 2 genannten Fällen (z. B. erfolgreiche Wahlanfechtung) zulässig. Deshalb kann der reglmäßige Wahltermin meines Erachtens nach nicht aus anderen als den in § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB IX aufgeführten Gründen geändert werden. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Formulierungen handelt es sich in § 94 Abs. 5 um eine nicht disponible abschließende Regelung des Wahltermins.
Folglich, nein, es gibt keine Neuwahlen. Hier müsste um eine Neuwahl durchzusetzen, ein Berechtigter die Wahl vor dem ArbG anfechten und für nichtig erklären lassen. Der AG wäre hier auch berechtigt die Wahl anzufechten, nicht aber der BR. Der BR kann auch nicht auf die Neuwahl dringen. Er muss die gewählte SchwbV akzeptieren.
Gibt es in dem/den anderen Betrieb/Betrieben auch gewählte SchwbV> Wenn ja wäre hier die Frage zu prüfen, welche SchwbV bleibt im Mandat.
Ich gebe Dir/Euch aber den Rat, setze dich/ setzt euch mit dem zuständige IA hier auch einmal in Verbindung, die haben i.d.R. auch Fachleute zum Thema Wahl.