Seltene Krankheiten (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Friday, 25.04.2008, 15:09 (vor 5853 Tagen) @ Reuter

Hallo,

hier liegt ein großer Irrtum vor. Bei der Zuerkennung eines GdB wird nicht die Krankheit bewertet, sondern die sich hieraus ergebenen Einschränkungen im privaten und beruflichen Bereich.

Beispiel: Die Unfruchbarkeit bei einer Frau ist ein Grund für eine Anerkennung eines GdB. Der hier mögliche GdB ist abhängig von der Frage: Alter der Frau und bestand/besteht Kinderwunsch sowie ergeben sich aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch seelische Probleme/ Störungen.

Rechtsgrundlage ist der § 2 (1) SGB IX
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Für die Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen (Karnkheit) dienen die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit.

Die aktuelle PDF-Datei (~300 Seiten 4,6 MB) kann über diesen Link http://www.bmas.de/coremedia/generator/22788/property=pdf/2007__12__11__anhaltspunkte__gutachter.pdfvon den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geladen werden.

Daher ist es wichtig das ein Arzt in einem sehr ausführlichen Befundbericht mit den Auswirkungen und Einschränkungen erstellt, welchen man dem Antrag beifügt. Persönlich man selbst in einem zusätzlichen Schreiben möglichst gut die Einschränkungen welche sich aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Krankheit) ergeben darstellt.

Diese Auswirkungen können von Betroffenem zu Betroffenem unterschiedlich ausfallen. Dieses kann zum einem am ausgeübten Beruf wie aber auch am allgemeinen Leben/ der Lebensgestaltung und bisher ausgeübten privaten Interessen liegen, welche nun nicht mehr oder nur stark eingeschränkt wahrgenommen werden können. Aber auch an ggf. weiteren vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen (Krankheiten).

Oftmals werden aber auch Anträge ungeschickt/ unvollständig ausgefüllt.

Ist man mit dem Feststellungsbescheid nicht einverstanden, kann man Widerspruch einlegen und weiter vor den Sozialgerichten klagen.


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