Stimmzettel (Wahlen)
Hallo Dieter,
auch beim "einfachen Wahlgang" sind Stimmzettel erforderlich, weil das im SGB IX (geheime Wahl) und in der SchwbVWO (Stimmzettel) ausdrücklich so geregelt ist, und sich der Wahlleiter sowie die Wähler nicht einfach über das Wahlrecht hinwegsetzen können. Per Handzeichen darf lediglich über den Wahlleiter (§ 20 Abs. 1 SchwbVWO) sowie über die Anzahl der Stellvertreter (§ 20 Abs. 2 SchwbVWO) in der Wahlversammlung entschieden werden.
Beim vereinfachten Wahlverfahren ist geheime Wahl vorgeschrieben (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX). Sie ist Pflicht. Eine Wahl per Aklamation oder per Handzeichen führt zur offensichtlichen [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=7094#p7100]NICHTIGKEIT[/link] der Wahl nach der Rechtsprechung. Zum Thema Wahl findest Du auch alles unter dem [link=http://www.schwbv.de/wahlen.html>PHPSESSID=62ca0bf3cd02d592714cc9698e0d5f0d]Link Wahlen [/link](Linkspalte links)
Also, bitte unbedingt per Stimmzettel (§ 20 Abs. 3 SchwbVWO) und geheime Wahl. Also auch eine Möglichkeit schaffen, dass die beiden Stimmzettel ohne Einsicht "Dritter" ausgefüllt werden können. Es darf nicht erkennbar sein, wer was auf den beiden Stimmzettel angekreuzt hat.
Anders als beim förmlichen Wahlverfahren, bei dem ein Stimmzettel ausreicht, gibt es beim vereinfachten Wahlverfahren sogar zwei Stimmzettel; einen für die Vertrauensperson und einen für die Stellvertretung
(§ 20 Abs. 3 SchwbVWO).
PS: Genau dieses Thema haben wir vor ca. 4 Wochen ausführlich behandelt in der Rubrik "[link=http://www.schwbv.de/forum/board.php>category=7]Wahlen[/link]". 