Versetzung und Gleichbehandlung b. Eingruppierung (AGG)

Apanatshi, Bayern, Thursday, 29.05.2008, 16:39 (vor 5814 Tagen)

Hallo liebe Forumsbesucher,
vielleicht kann einer von Euch mit einem ähnlichen Fall aufwarten und einer Lösung dazu:
Folgende Fakten liegen vor.
Es erfolgten seit 2005 mehrere Versetzungen von Krankenschwestern/pflegern in einen anderen Bereich, der grundsätzlich niedriger eingruppiert war und auch nicht mehr im wesentlichen den Tätigkeiten einer Krankenschw./pfleger entsprach. Diese Versetzungen erfolgten alle aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, die Betroffenen waren auch alle schwerbehindert oder gleichgestellt.
Bei allen bisherigen Versetzungen wurden die Eingruppierungen beibehalten, da es sich u.a. auch um langjährige MitarbeiterInnen handelte. Als Trostpflaster erhielt der Arbeitgeber für Betreuungsaufwand, Arbeitsassistenz oder Minderleistung nicht unerhebliche Zuschüsse vom Integrationsamt, so dass im wesentlichen die Unterschiedsbeträge von einer Eingruppierung zur anderen gut abgefedert worden sind. Und allen war damit gedient. Ein Draufzahlgeschäft war es in jedem Fall für den AG nicht.
Nun liegt erneut ein Fall vor, bei dem das nun ganz anders laufen soll, nämlich soll eine Herabgruppierung erfolgen. Der Betroffene kann ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als Krankenpfleger nicht mehr ausführen. Auch wird von der Schwerbehindertenvertretung ein Antrag für Zuschuss beim REha-Träger oder IGA gestellt, das Ergebnis ist aber noch offen und wird außerdem noch dauern, da die Zuständigkeiten erst überprüft werden müssen. Ab Juli soll aber bereits die Herabgruppierung erfolgen.
Mir ist bewußt, dass der Arbeitgeber in der Tat jemanden niedriger eingruppieren kann, wenn er eine niedriger eingestufte Tätigkeit ausübt. Aber greift in diesem Fall nicht das AGG. Der Betroffene ist außerdem seit über 35 beim selben Arbeitgeber und gerade noch mal knapp 1 1/2 Jahre vor sich.
In meinen Augen ist diese geplante Verfahrensweise ein klassischer Fall für eine unmittelbare Benachteiligung. Im Streitfall wird aber wohl der AN dies nur individualrechtlich durchziehen können, oder. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung dürften in diesem Stadium am Ende ihres Lateins sein, oder gibts noch einen Trick> :-D Vielleicht gibts ja noch einen brauchbaren Trick. Leider ist der Kollege nicht gewerkschaftlich organisiert, tja ...!
Gruß und gleich mal Danke für Eure Antworten, A.


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