Mandat in der GSBV (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo ke061005,
die Antwort auf Deine Frage ergibt sich ganz klar aus dem § 94 Abs. 3 Satz 1. Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören
Also, kein Restmandat sondern das Mandat bleibt unberührt weiter bestehen. Der Verlust des Mandates als VPSchwb (örtl.) hat keine Auswirkung auf das Mandat als Stellvertreter der GSchwbV. Man muss kein örtl. Mandat haben um als GVPSchwb gewählt (passives Wahlrecht/Wählbarkeit) werden zu können.
Es ist nur so, dass auf Grund der Tatsache, dass das aktive Wahlrecht nur die gewählten VPSchwb haben i.d.R. diese aus ihren Reihen die GSchwbV wählen.
Weiter ergibt sich ja die grundsätzliche Frage: Ob es zu einer Versetzung kommen muss, welche zum Mandatsverlust führen würde. Mandatsträger haben hier einen besonderen Versetzungsschutz gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i. V. mit § 103 Abs. 3 BetrVG bzw. § 47 Abs. 2 BPersVG.