Ab wann kann die SBV eingreifen? (Gleichstellung)

Stephan23, Friday, 30.05.2008, 15:11 (vor 6717 Tagen)

Hallo zusammen,

in unserer Fertigung ist ein älterer MA beschäfftigt, den man gerne dazu bewegen möchte zu kündigen. Grund hierfür sind psychische Probleme, incl. Medikamenteneinnahme. Dadurch kann er nicht mehr als Dreher arbeiten. Leider hat er "nur" 20%. Aus falschem Stolz hat er es bis jetzt abgelehnt einen Höheren Grad zu beantragen (trotz ärztlichem Rat).

Er wird im Moment von einer "Arbeit" zur nächsten geschoben. Er soll Maschinen Anstreichen bzw. den Anstrich ausbessern, im Archiv Akten einsortieren...

Ich habe den Kollegen jetzt davon überzeugt, dass er so schnell wie möglich mind. auf 30% kommen soll, damit ein Gleichstellungsantrag gestellt werden kann und ich ihm helfen kann.

Nun meine Frage: Ab wann kann ich ihm wirklich helfen> Müssen wir den Entscheid abwarten, oder kann ich mit Antragsabgabe schon etwas für ihn tun bzw. gibt es eine ganz andere Schiene um ihn zu unterstützen>

Ab wann kann die SBV eingreifen?

hackenberger, Saturday, 31.05.2008, 09:19 (vor 6716 Tagen) @ Stephan23

Hallo „Stephan23“,

man muss hier zwei Dinge unterscheiden, dass eine ist der besondere Kündigungsschutz und das andere ist die Frage, ab wann ist die SchwbV hier einzubinden/ zuständig.

Eigentlich haben wir beide Themen schon mindestens einmal behandelt. Dieses findet man mittels der Suchfunktion.

Was wohl im Augenblick für Dich von Interesse ist, dürfte die Frage sein „ab wann ist die SchwbV hier einzubinden/ zuständig“. Hier lautet die Antwort, ab Antragstellung bis zu einem eventuellen negativen rechtskräftigem Bescheid sofern dieses dem AG mitgeteilt wurde. Rechtlich durchsetzbare Ansprüche gem. SGB IX hat der betroffene AN aber auch erst nach einem positiven Bescheid.

Gleiches gilt für eventuelle Inanspruchnahme von Leistungen der Rehaträger bzw. gem. SchwbAV. Man kann hier zwar auch jetzt schon entsprechende Anträge stellen, doch diese werden von den zuständigen Leistungsträgern bis zum vorliegen eines positiven Bescheides auf Eis gelegt. Um aber schnellstmöglich entsprechende Leistungen zu erhalten, macht es aber durchaus Sinn frühzeitig entsprechende Anträge zu stellen.

Ab wann kann die SBV eingreifen?

Stephan23, Tuesday, 03.06.2008, 10:56 (vor 6713 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für die Antwort.

wie bereits beschrieben, möchte man dem Mitarbeiter das Leben schwer machen, damit er möglichst selbst kündigt. Er kann aufgrund seiner Medikamente den Beruf als Dreher nicht mehr ausüben. Da man für "leichtere" Arbeiten meist ungelernte Leute mit Zeitverträgen beschäfftigt, möchte man ungern einen besser bezahlten Mann für diese Arbeiten abstellen.

Ich suche nach einem Weg den Arbeitgeber zu zwingen diese Schikanen öffentlich zu machen, indem der offizielle Weg über die SchbV eingeschlagen wird. Hoffentlich schreckt das schon ab, und der MA findet eine vernünftige Aufgabe.

» Was wohl im Augenblick für Dich von Interesse ist, dürfte die Frage sein
» „ab wann ist die SchwbV hier einzubinden/ zuständig“. Hier lautet die
» Antwort, ab Antragstellung bis zu einem eventuellen negativen
» rechtskräftigem Bescheid sofern dieses dem AG mitgeteilt wurde. Rechtlich
» durchsetzbare Ansprüche gem. SGB IX hat der betroffene AN aber auch erst
» nach einem positiven Bescheid.

Ist hiermit die Antragstellung auf eine Erhöhung auf 30% bzw. 50% gemeint, oder ist damit der Gleichstellungsantrag gemeint, falls er "nur" 30-50% zuerkannt bekommt>

Ab wann kann die SBV eingreifen?

hackenberger, Tuesday, 03.06.2008, 14:36 (vor 6713 Tagen) @ Stephan23

Hallo „Stephan23“,

» Ist hiermit die Antragstellung auf eine Erhöhung auf 30% bzw. 50% gemeint,
» oder ist damit der Gleichstellungsantrag gemeint, falls er "nur" 30-50%
» zuerkannt bekommt>

Dieses gilt bei beiden Antragsarten/ -verfahren.

Bitte aber auch unbedingt folgendes beachten:

Auch Schwerbehinderte müssen ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen/ Arbeiten erbringen. Ist dieses aus in der Behinderung liegenden Gründen nicht mehr möglich, haben sie gem. § 81 (4) einen Anspruch auf eine Beschäftigung welche ihre Behinderung entsprechend beachtet/ berücksichtigt, sofern dieses im Betrieb möglich ist und dem AG eventuell hierfür notwendige organisatorische Maßnahmen zumutbar sind. Sofern erforderlich und möglich ist der Arbeitsplatz entsprechend mit den notwenigen/ möglichen Hilfsmittel auszustatten „barrierefreier Arbeitsplatz“.

Ist aus Gründen der Behinderung eine Unsetzung/ Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erforderlich, für den lt. TV aber eine geringere Bezahlung/ Eingruppierung vorgesehen ist, hat dieses dann ggf. für den betroffenen AN (Behinderten) eine Änderungskündigung zur Folge. Dieser kann man dann möglicher weise damit entgegenwirken, dass der AG hier Mittel aus der SchwbAV, als Ausgleich für behindertenbedingte Leistungseinschränkung, in Anspruch nehmen kann.

Ist ein solcher der Behinderung angepasste Beschäftigung im Betrieb nicht möglich, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist oder dem AG die hierfür notwenigen organisatorischen Maßnahmen nicht zumutbar, kommt es letztlich zu Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Ein hierzu entsprechendes BAG-Urteil kann man auch so kurz zusammen fassen auch wenn es hart klingt: „ Auch Schwerbehinderte haben keinen Anspruch darauf, dass sie einen Arbeitsplatz gebacken bekommen“.

Siehe hierzu auch: Aktuelles Urteil: Behinderter hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: 7 Sa 1099/03

Kein zusätzlicher Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Mitarbeiter - Kein generelles Recht auf Schaffung einer behindertengerechten Stelle.

Fazit: Auch Schwerbehinderte werden gem. des geltenden TV auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit bezahlt.

Wenn ein schwerbehinderter SB mit hoher Vergütungsgruppe der aus in der Behinderung liegenden Gründen „nur“ noch eine leichte Tätigkeit mit geringerer Vergütungsgruppe z.B. als Pförtner oder Bote ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf weitere Bezahlung als SB. Es sei denn ein TV hat hier andere (positivere) Regelungen vorgesehen. Solche Regelungen
betreffend der Bezahlung bei Leistungseinschränkungen und sich hieraus ergebene positive Regelung bzgl. der Rückstufungen sind aber selten.

Ist keine geeigneter behinderten gerechter Arbeitsplatz vorhanden, besteht nicht generell die Schaffung eines solchen behinderten gerechten Arbeitsplatzes.

Zum Thema Gleichstellung findest Du hier auch einen guten Beitrag!

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