Hallo "obelix",
AGG § 13 Beschwerderecht
(1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Das bedeutet:
Arbeitgeber müssen im Betrieb/ Unternehmen eine Beschwerdestelle gem. § 13 AGG einrichten. Er muss also auch entsprechende Personen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Die mit der Aufgabe betrauten Personen müssen die Beschwerden entgegennehmen und entsprechend notwenige Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen. Sie müssen auch die Geschäftsleitung über die Beschwerde und die Betroffenen über die hier eingeleiteten Maßnahmen informieren.
Der zuständige Ansprechpartner auf AG-Seite kann auch der unmittelbare Vorgesetzte sein. Falls sich die Beschwerde aber gegen diesen richtet, der nächst höhere zuständige Vorgesetzte. Somit kann auch der Dienstweg als der zuständige Weg vorgegeben werden.
Der BR sollte hier darauf achten, dass ein zumutbarer Weg der Umsetzung des § 13 AGG vom AG vorgesehen wird.
Weiter bleibt es auch allen Betroffenen freigestellt sich mit entsprechenden Beschwerden gem. § 85 BetrVG an den BR wenden.
Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen § 84, Abs. 3 BetrVG. Dieses hat auch Geltung für das Beschwerderecht gem. § 13 AGG. Selbstverständlich immer nur, sofern die Beschwerde nicht selbst gegen geltendes Recht verstößt, z.B. Vortragen von Unwahrheiten usw..
Der AG muss die Beschwerdestelle und den hier vorgesehenen Weg den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt geben.