Stellverterter der VP zeigt kein Interresse (Stellvertreter/in)

joachim, Bayern, Sunday, 22.06.2008, 15:57 (vor 6694 Tagen)

Hallo Zusammen,
Ich bin seit 2 Jahren Vertrauensperson und habe auch einen Stellvertreter.
Mein Stellvertreter wiederum zeigt kein Interesse an dieser Arbeit.
nun meine Frage: kann ich meinen Stellvertreter aus seinem job entlassen und einen nachfolger neuwählen lassen>

danke im vorraus

Stellverterter der VP zeigt kein Interresse

lehel, Hessen, Sunday, 22.06.2008, 21:12 (vor 6694 Tagen) @ joachim

» Hallo Zusammen,
» Ich bin seit 2 Jahren Vertrauensperson und habe auch einen
» Stellvertreter.
» Mein Stellvertreter wiederum zeigt kein Interesse an dieser Arbeit.
» nun meine Frage: kann ich meinen Stellvertreter aus seinem job entlassen
» und einen nachfolger neuwählen lassen>
»
» danke im vorraus

Ja das kanst Du, mit der sogenannten Mißtrauensfrage,wo mindestenst 1/4 der SB - Mitarbeiter dies fordern.
Ich habe so ähnliche Problem und habe auch keine Entlastung mit meiner Stellvertretung.
Die Frage ist halt welche Aussenwirkung du bei den SB - MA damit erreichst.
Auch ich habe mit diesem Gedanken gespielt und wurde vom BR davor gewarnt, da auch der Vertrauensperson selbst damit das vertrauen entzogen werden kann.
Ich lass es zur Zeit so laufen, und mach halt soviel ich kann alleine (ca.350 SB) Das Vertrauen ist halt bei mir ziemlich gestört.
Oder Du lädts mal das Integrationsamt zu einem Gespräch ein,damit hier die Aufgaben der Stellvertretung klar gestellt werden und hier verdeutlicht wird, dass dies eine Verpflichtung ist, ansonsten sollte ein Rücktritt eingeleitet werden.

Stellverterter der VP zeigt kein Interresse

hackenberger, Sunday, 22.06.2008, 21:27 (vor 6694 Tagen) @ lehel

Hallo "lehel",

Du sprichst hier den § 94 (7) Satz 5 an. Der trifft aber "nur" bei grober Pflichtverletzung zu. Das wäre "nur" dann der Fall, wenn der Stelli sich vollkommen verweigern würde. Dieses geht aber so nicht unbedingt aus der Frage des Koll. Joachim hervor.

Daher sollte man mit dem Koll. ein Gespräch suchen und ihn fragen ob er sein Mandat denn nicht ausüben möchte. Was ggf. die Gründe sind und wie man diesen entgegenwirken kann. Wenn er wirklich kein Interesse am Mandat hat, dann sollte es aber niederlegen.

So lange der Koll. sein Mandat nicht niedergelegt hat, ist keine Neuwahl/Nachwahl eines Stelli möglich.

Bei grober Pflichtverletzung kann auf Antrag 1/4 der Wahlberechtigten vom Integrationsamt das Mandat auch entzogen werden. Das Integrationsamt prüft in solchen Fällen aber stets genau ob eine grobe (ausreichende) Pflichtverletzung gegeben ist. Denn ein Mandatsentzug ist stets nur das letzte Mittel. Hier würde so vermute ich eine dringende Ermahnung/ Aufforderung das Mandat entsprechend wahrzunehmen oder es nieder zu legen erfolgen. Ein Mandatsentzug wäre aber dann auch für den Koll. eine ungeschickte Maßnahme. Dieses sollte man ihm deutlich zu verstehen geben und ihn bitten, bei fehlendem Interesse das Mandat niederzulegen.

Hier wäre aber auch ein Weg eine Schwerbehindertenversammlung einzuberufen und das Thema dort auf die Tagesordnung zu stellen. So hätten die Wähler die Chance dem Koll. ins Gewissen zu reden und ihn aufzufordern sein Mandat, für welche er ja kandidiert hat auch auszuüben. Es wäre auf alle Fälle der bessere Weg, dieses intern zu klären.

Grobe Pflichtverletzung!

Im Knittel-Kommentar § 96 Abs. 7, Rn 181 heißt es hierzu:

Eine solche Pflichtverletzung muss schwer wiegend sein. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht hierfür noch nicht aus (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 43). Ein Verschulden der Vertrauensperson in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird nicht vorausgesetzt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 54; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 45; a. A. Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49: "vorsätzlich oder grob fahrlässig").

Anmerkung:

Der Gesetzgeber hat für das Thema "Mandatsentzug" ganz bewusst hohe Anforderungen/ Hürden gestellt. Dieses zum einen weil es beim Thema "Art/ Inhalt der Mandatsausübung" ganz verständlicher Weise unterschiedliche Auffassungen/ Auslegungen über die Art/ Inhalt der Mandatsausübung gibt/ geben kann. Aber auch, ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen, weil es bei einem Wahlmandat immer auch konkurrierende Wahl-/Mandatsbewerber gibt. Dieses alles könnte dazu führen, dass der/die Mitbewerber hier eine Mandatsverletzung mit entsprechenden Folgen sehen könnten. Was dann für eine kontinuierliche Mandatsausübung hinderlich sein könnte.

Selbstverständlich darf aus der Art der Mandatsausübung Betroffenen keinen belegbaren Schaden entstehen. Es ist auch weiter unbedingt für eine gute Mandatsarbeit/ Zusammenarbeit der Mandatsträger und der Stellvertreter wichtig und unabdingbar, dass hier eine Verständigung, ein Miteinander zum Wohl der Wähler, stattfindet. Hierzu gehört auch, dass der Mandatsträger die Stellvertreter entsprechend einbindet und auch soweit der gesetzlich/rechtliche Rahmen dieses zulässt (was der Fall ist) diese zu Schulungen entsendet.

Auch hier kann man wieder auf ein altes Sprichwort verweisen das lautet: Wenn zwei sich streiten (oder nicht grün sind) freut sich der Dritte. Der Dritte wäre hier der AG, der auf Grund dieser Fakten eine ggf. nicht so aktive und gut arbeitende MA-Vertetung hätte.

Stellverterter der VP zeigt kein Interresse

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 23.06.2008, 10:12 (vor 6693 Tagen) @ joachim

Hallo Joachim,
das "Desinteresse" kann viele Ursachen haben, die es erst mal zu klären gibt.
Nenne doch bitte die Anzahl der sbM, die du zu betreuen hast. Möglicherweise lässt sich da was ableiten.

Letzte Woche hatte ich 7 Stellis am Grundlagenseminar. Diese fuhren hochmotiviert nach Hause und konnten z.T. gar nicht verstehen, dass die VP sie nicht (oder nur wenig) eingebunden hat.
Soll heißen,
- frage dich ob du alles getan hast um den Stelli einzubinden
- versuche ihn zu einer Grundlagenschulung zu bringen. Dort wird ihm/ihr die Aufgabe als Stelli dann klarer und er/sie hoffentlich motivierter ;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Stellverterter der VP zeigt kein Interresse

obelix, Monday, 23.06.2008, 13:49 (vor 6693 Tagen) @ hackenberger

Für mich stellt sich hier wiederum die Frage, ob die Nicht-Wahrnehmung seines Mandats (egal ob VP oder Stellvertreter) in dem Maße wie ihn die Wahlberechtigten beauftragt haben, eine Pflichtverletzung an sich darstellt, die
ein entsprechendes Verfahren nach § 95 Abs. 5 SGB IX ermöglichen könnte.

Es kann doch nicht sein, dass man sich zur Wahl stellt und dann - aus welchen Gründen auch immer - sein Mandat nicht wahrnimmt oder nicht in dem Maße, wie es die Schwerbehinderten auch von dem Mandatsträger erwarten können.

Obelix

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