Sekretariat (Umgang mit BR / PR)

Paul, Hamburg, Monday, 30.06.2008, 09:59 (vor 6687 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin SBV in einem größerem Unternehmen und arbeite mit einem BR von 4 Freigestellten zusammen. Ebenso gibt es eine Sekretärin, die in Teilzeit für den BR tätig ist. Die Sekrerärin ist mir bei manchen Sachen behilflich (Bestellungen, Postausgang usw.)Ich bemerke allerdings, dass dies nicht gerne gesehen wird, dass denken ist, die Sekretärin ist nur für den BR zuständig. Dazu meine Frage:
Gehört das Sekretariat des BR zu den Mitteln, auf die auch die SBV zurückgreifen kann> Gibt es Erfahrungen damit.

Gruß Paul

Sekretariat

gsbv, Bayern, Monday, 30.06.2008, 15:36 (vor 6686 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

auch ich arbeite in einem großen Betrieb, der BR hat 51 Mitglieder und zwei Sekretärinnen und zwei Referenten sowie Praktikanten und Auszubildende.

Leider kann ich nicht auf deren Unterstützung zurückgreifen, dies wird vom BR-Vorsitzenden und BR-Stellvertreter bzw. von den Vollzeitsekretärinnen abgelehnt.

Nachdem auch meine Stellis ihrem Wahlamt nicht nachkommen, habe ich das Unternehmen aufgefordert nach § 96 Geschäftsbedarf mir eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen (meine Betreuungsbereich umfasst ca. 1000 sb).

Natürlich habe ich eine Absage erhalten, mit der Bemerkung: ich kann ja meine Stellvertreterin für die admitrativen Arbeiten einsetzen. Nur, diese ist freigestellte Betriebsrätin und für ihre Ad.Aufgaben hat sich natürlich eine Sekretärin, und zwar die vom Vorsitzenden.

Ich werde jetzt gezwungen sein mir Rechtsbeistand zu suchen und versuchen zu einer Lösung über den Rechtsweg zu kommen.

LG
GSBV

Sekretariat

hackenberger, Monday, 30.06.2008, 15:42 (vor 6686 Tagen) @ gsbv

Hallo Paul, hallo "gsbv",

schaue einmal im § 96 (9) SGB IX

"(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden."

Daher:

Es hört sich da es sich hier ja um ein Kollegin handelt zugegeben etwas seltsam an, doch die Sekretärin gehört hier zu dem „Geschäftsbedarf“ des BR, was hier aber bitte nicht abwertend zu verstehen ist.

Anders wäre es, wenn ein BR-Mitglied im Rahmen seiner BR-Arbeit hier u.a. die Büroaufgaben des BR, z.B. Protokollführung/ Terminvergabe usw., erledigen würde.

Dann müsste die SchwbV prüfen, ob ihr wegen der Menge/ Aufwand der hier anfallenden Aufgaben ein eigenständiger Anspruch auf eine Schreib-/Hilfskraft also "Geschäftsbedarf" zustehen würde. Vergl. hierzu Knittel-Kommentar § 96 (9) Rn. 129, letzter Satz „Besonderes Büropersonal (z. B. eine Schreibkraft) wird nur in großen Betrieben und Dienststellen zur Verfügung zu stellen sein, damit die schriftlichen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt werden können (vgl. zum Ganzen auch GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 215 m. w. Nachw.)."

Aber:
Wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem BR, sollte man die Inanspruchnahme der Geschäftsmittel des BR stets mit diesem absprechen. Es sollte hierdurch nicht die wichtige BR-Arbeit negativ beeinträchtigt werden.

Wir hatten auch dieses Thema schon einmal: http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=544

Sekretariat

Ede vom Bayerwald, Monday, 30.06.2008, 15:52 (vor 6686 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV,

du betreust rund 1000 Kollegen/innen>>

Schon mal Antrag gestellt wegen Freistellung> (Oder hab ich die INfo überlesen)
und die entsprechende Beiziehung der Stellvertreter (natürlich unter den üblichen Berücksichtigungen der Interessen des AG und der Vorgaben des Gesetzes!)

Da können die Stellis doch garnicht recht aus!>!

Und dir würde es einiges erleichtern.

Und nach Gleichbehaandlungsprinzip muß dir als SBV ja das gleiche zugestanden werden, an Hilfsmitteln, wie dem BR/PR, sieht das Gesetz ja vor.

Wenn noch nicht beantragt, beantrage doch die Freistellung. Kann dir nach GEsetz garnicht verweigert werden, da das Gesetz da von einer Grenze von 200 zu betreuenden Kollegen ausgeht und du hast 1000, also mehr aals genug zu tun.
Gesetz sagt auch, dass Freistellung der SBV nur auf Wunsch der SBV erfolgt (§ 96 SGB 9).

Sekretariat

gsbv, Bayern, Monday, 30.06.2008, 16:18 (vor 6686 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Hallo GSBV,
»
» du betreust rund 1000 Kollegen/innen>>
»
» Schon mal Antrag gestellt wegen Freistellung> (Oder hab ich die INfo
» überlesen)
» und die entsprechende Beiziehung der Stellvertreter (natürlich unter den
» üblichen Berücksichtigungen der Interessen des AG und der Vorgaben des
» Gesetzes!)
»
» Da können die Stellis doch garnicht recht aus!>!
»
» Und dir würde es einiges erleichtern.
»
» Und nach Gleichbehaandlungsprinzip muß dir als SBV ja das gleiche
» zugestanden werden, an Hilfsmitteln, wie dem BR/PR, sieht das Gesetz ja
» vor.
»
» Wenn noch nicht beantragt, beantrage doch die Freistellung. Kann dir nach
» GEsetz garnicht verweigert werden, da das Gesetz da von einer Grenze von
» 200 zu betreuenden Kollegen ausgeht und du hast 1000, also mehr aals genug
» zu tun.
» Gesetz sagt auch, dass Freistellung der SBV nur auf Wunsch der SBV erfolgt
» (§ 96 SGB 9).


Entschuldigung,

habe ganz vergessen, nüturlich bin ich freigestellt, sonst ginge es gar nicht.
Vertreten werden von mir ca. 1000 sb am Standort, als GSBV sind es ca. 3.600 sbs (dort habe ich aber Unterstützung)
Ich persönlich habe den heren Anspruch es "allen" möglichst gerecht zu machen. Noch geht es einiger massen.

LG
GSBV

Sekretariat

hackenberger, Monday, 30.06.2008, 16:37 (vor 6686 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV,

bei dieser Anzahl der zu betreuenden Schwerbehinderten dürfte die SchwbV einen Anspruch auf eine Mitarbeiterin haben. Besonders wenn diese zeitgleich auch noch die GVPSchwb ist.

Schaue meine Antwort oben und den Kommentarauszug § 96 (9) Rn. 129.

Sekretariat

gsbv, Bayern, Tuesday, 01.07.2008, 08:37 (vor 6686 Tagen) @ hackenberger

» Hallo GSBV,
»
» bei dieser Anzahl der zu betreuenden Schwerbehinderten dürfte die SchwbV
» einen Anspruch auf eine Mitarbeiterin haben. Besonders wenn diese
» zeitgleich auch noch die GVPSchwb ist.
»
» Schaue meine Antwort oben und den Kommentarauszug § 96 (9) Rn. 129.

Hallo Bernhard,

vielen Dank für die Antwort. Ich habe im Kommentar Knittel unter 129 nachgelesen. Was mir allerdings nicht möglich ist, es wird auf den GK Schimanski Rdnr. 215 verwiesen. Dieser GK ist leider nicht zu bekommen, in unserem Unternehmen liegt er nicht auf im Internet kann ich ihn nicht finden.
Kannst Du mir helfen>
Vielen Dank
GSBV

Sekretariat

hackenberger, Tuesday, 01.07.2008, 10:08 (vor 6686 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV,

» Es wird auf den GK Schimanski Rdnr. 215 verwiesen. Dieser GK ist leider
» nicht zu bekommen, in unserem Unternehmen liegt er nicht auf im Internet
» kann ich ihn nicht finden.
» Kannst Du mir helfen>

Leider nein :-( , habe zwar einige aber nicht diesen. Ist aber auch für die Rechtsumsetzung nicht notwendig.

Der Hinweis auf den Knittelkommentar sollte für den AG ausreichend sein. Falls nicht muss man dann leider den Rechtsweg beschreiten.

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