Hallo GSBV,
zu erst möchte ich auf folgendes hinweisen:
Gewählte Mandatsträger sind verpflichtet ihre Mandate, für welche sie ja kandidiert haben und gewählt wurden, auszuüben. Sind sie dazu nicht bereit oder nicht in der Lage, so bleibt dann letztlich nur der Weg der Mandatsniederlegung um so Neuwahlen zu ermöglichen. Man sollte daher bei Wahlen und dem Vorliegen von Mehrfachmandaten immer genau überlegen und als Wähler prüfen, können und wollen sie dem nachkommen.
Hier dürfte daher auch der erste Ansetzpunkt zur Besserung der Situation liegen. Denn nach den bisher hier getätigten Aussagen, ist es der VPSchwb, was auf Grund der Fakten nachvollziehbar ist, nicht möglich die Aufgaben alleine, also ohne Inanspruchnahme der Stellis gem. SGB IX wahrzunehmen. Daher muss unbedingt zu erst versucht werden dieses intern, also in der gewählten SchwbV (VPSchwb und Stellis) zu klären. Bei entsprechender Mitarbeit der Stellis gem. SGB IX auch unter Nutzung der Freistellungsregelungen und der Möglichkeit der dauerhaften Aufgabenübertragung auf die Stellis, gem. SGB IX §§ 95 und 96, ist hier möglicher weise eine insgesamt zufriedenstellende Regelung/Lösung der Probleme zu erreichen.
Das BR freigestellte BR einen Vollzeitarbeitsvertrag haben spielt hier keine Rolle und schafft auch keinen Rechtsanspruch. Hier gibt es auch wegen der gleichen Rechtsstellung im Betrieb keinen entsprechenden Anspruch.
Denn, es besteht kein Rechtsanspruch der Erhöhung der Wochenarbeitszeit zur Wahrnehmung der Mandatsaufgaben, denn der Arbeitsvertrag bezieht sich ja nicht auf die Wahrnehmung von Mandatsaufgaben. Der AG stellt, ja keine Mandatsträger ein, sondern AN. Vielmehr haben Mandatsträger ggf. einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit/Arbeitsleistung. Also erst Arbeitsvertrag und dann Freistellung. Nimmt also ein teilzeitbeschäftigter AN den gesetzlichen Anspruch auf Freistellung in Anspruch, bleibt vielmehr ein weiterer Anteil auf Freistellung. So kommt es gerade bei BR sehr oft vor, dass der gesetzliche Freistellungsumfang gem. BetrVG auf mehrere BR verteilt/ aufgeteilt wird.
Also, sofern trotzdem eine Erhöhung der WAZ auf 40 Std. (Vollzeit) gewünscht wird, einen Antrag auf Verlängerung der WAZ nicht mit der Mandatswahrnehmung begründen. Sondern einfach nur dem Wunsch, die WAZ von derzeit 35 Stunden (Teilzeit) auf 40 Stunden (Vollkraft) zu erhöhen, Grundlage Teilzeit und Befristungsgesetz § 9,
www.bundesrecht.juris.de
www.bewerbungsmappen.de
www.brauer-rechtsanwaeltin.de
Zum Thema Aufstockung der Arbeitszeit siehe auch hier.
Also notfalls, falls der AG es nicht anders macht, muss eine Bewerbung auf eine freie Stelle im Betrieb erfolgen und dann erfolgt wiederum eine Freistellung gem. SGB IX §§ 95 und 96. Es darf wegen der Freistellung keine Benachteiligung bei einer Bewerbung folgen.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der verschiedenen MA-Vertretungen im Betrieb/ Unternehmen ist zwingend notwendig und so auch in den jeweils geltenden Gesetzen so zwingend vorgegeben. Sie haben weiter ja auch alle die gleiche Zielsetzung, sie wollen und sollen sich für die Belange der Beschäftigten einsetzen, jede in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Der BR/BR-Vorsitzende ist nicht der Vorgesetzte der SchwbV/ des VPSchwb und auch nicht weisungsbefugt. Die SchwbV ist eine eigenständige MA-Vertretung auf der gleichen Rechtstufe wie der BR.
Der BR entscheidet im Rahmen seiner MB bei der Veränderung (hier Erhöhung der WAZ) der Wochenarbeitszeit auch nicht darüber, ob die SchwbV mehr Zeit zur Mandatswahrnehmung bedarf/ zusteht. Der BR hat vielmehr im Rahmen seiner MB über den vom AG zur MB vorgelegten Antrag auf Erhöhung der WAZ zu prüfen ob es im BetrVG oder sonstigen Gesetzen liegende Gründe gibt, bzw. durch die Erhöhung Nachteile für andere AN im Betrieb entstehen, welche der Erhöhung entgegenstehen.
Lehnt der BR im Rahmen seiner MB einen entsprechend vom AG vorgelegten Antrag auf Erhöhung der WAZ ab und die Gründe sind nicht gem. der o.a. Gründe rechtsmäßig belegbar, hat der AG vor dem ArbG die Ersatz-Zustimmung zu beantragen. Unterlässt es der AG in diesem Fall sich vor dem ArbG die verweigerte Zustimmung des BR, für welche keine Rechtsgrundlage besteht, ersetzen zu lassen, macht er sich ggf. regresspflichtig Hier könnte dann auch von Seiten des AG als Folge dessen der Sachverhalt der Mandatsbehinderung mit den dann arbeitsrechtlichen Möglichkeiten (Beschlussverfahren gegen den AG) gegeben sein.
In Deinem Fall, sehe ich die dringende Notwenigkeit mehrerer Gespräche.
Gespräch mit den Stellis zu der Frage, wie sie ihr Mandat für welches sie sich ja zur Verfügung gestellt haben wahrnehmen möchten. Notfalls, also falls sie keine Möglichkeit der Mitarbeit/Wahrnehmung wie im SGB IX vorgegeben sehen, müssten sie ihr Mandat niederlegen um so Neuwahlen der Stellis zu ermöglichen.
Gespräch mit dem Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten und dem AG selbst. Thema hier, Umgang des AG mit der SchwbV, Anerkennung der Rechtsstellung und Eigenständigkeit der SchwbV sowie Ermöglichung der Wahrnehmung der Aufgaben, u.a. durch Bereiststellung des notwendigen Geschäftsbedarfs incl. notweniger Schreibkraft. Weiter auch, dass es auch zu den Pflichten des AG zählt notfalls Gespräche mit dem BR zu führen, falls sich der Eindruck erweckt wird/bestätigt, dass dieser die SchwbV behindert (Mandatsbehinderung). Denn sollte die SchwbV hier ihr Recht wahrnehmen, wegen Mandatsbehinderung vor das Arbeitsgericht zu gehen, kämen ja vermeidbare Kosten auf den AG zu. Weiter könnte durch eine Klage der AG auch in der Öffentlichkeit (Verfahren vor dem ArbG sind ja öffentl.) ein negatives Bild des AG zum Thema Umgang mit Schwerbehinderten/ der SchwbV entstehen, was er bestimmt gerade als so großer AG nicht möchte.
Gespräch mit dem BR/BR-Vorsitzenden, Thema Klärung der Art der Zusammenarbeit, diese muss lt. Gesetz vertrauensvoll erfolgen. Hinweis darauf, dass die SchwbV eine eigenständige MA-Vertretung ist und der BR/BR-V nicht der Vorgesetze und auch nicht Weisungsbefugt ist. Weiter, dass auch von Seiten des BR/BR-V alles zu unterlassen ist, was den Sachverhalt der Mandatsbehinderung erfüllt. Mandatsbehinderung könnte auch für den BR-V im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens Folgen haben. Siehe hierzu auch den Beitrag: http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2672#p2805 denn auch hier geht es um Mandatsbehinderung. Weiter müsste sich die SchwbV als letztes ein entsprechendes Verfahren mit seinen möglichen Folgen für den BR/BR-V vorbehalten. Es würden dann auch dem AG vermeidbare Kosten entstehen, welcher der BR/BR-V zu verantworten hätte.
Letztlich aber auch ein Gespräch mit dem IA, dieses bitten hier unter allen Beteiligten vermitteln und auch soweit erforderlich auf die Rechte aber auch Pflichten gem. SGB IX hinzuweisen.
Hilft alles nichts, bleibt letztlich nur der Rechtsweg, Beratung mit einem RA über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen den BR/BR-V! 