Re: versteckte Stellenschaffung (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 27.12.2004, 09:37 (vor 7085 Tagen) @ Dana Weinhage

Hallo Dana,

also, bei allen Einstellungen, auch Praktikanten usw. sind die MAV
(BR/PerR und SchwbV) zu beteiligen. Der § 81 SGB IX kennt keine Ausnahmen
von der Prüfungspflicht. Es ist aber so, dass selbstverständlich z.B.
auch Praktikanten in Betrieben beschäftigt werden sollen, denn diese
Praktika dienen ja zum einen der Berufvorbereitung bzw. sind in
Studiengängen vorgeschrieben. Hierbei sollte man zum einen unterscheiden
um welche Art von Praktika es sich handelt. Weiter sollte man darauf
achten, dass von Praktikanten keine dauerhafte
Beschäftigungen/Tätigkeiten ausgeübt werden. Es gäbe aber z.B. den
Kompromiss, dass man auch Behinderten die Möglichkeit von Praktika gibt.
Man könnte z.B. auch mit dem AG vereinbaren (wäre z.B. auch ein Thema für
die Integrationsvereinbarung § 83), dass man einen gewisse Anzahl der
gegebenen Praktikaplätze/-möglichkeiten für Behinderte vorhält.

Hier sollten die MAV gemeinsam vorgehen!

Bernhard

PS: Auch bei Einstellungen von Praktikanten usw. hat die SchwbV ein
Beteiligungsrecht gem. § 95 SGB IX (wegen § 81).


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