SBV bei Auslagerung und Verkauf einer Abteilung (Allgemeines)
Hallo Rolf,
schaue einmal [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=322#p323]hier[/link]: und [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=7287#p7290]hier[/link]: dort wurde dieses Thema schon einmal behandelt.
Fazit: Sofern der Stellvertreter im Mandat aktiv war gilt ab diesem (letzten aktiven) Zeitpunkt der besondere/ nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Kündigungsschutzgesetz. Weiter haben Mandatsträger den besondere Versetzungsschutz falls in Folge einer Versetzung das Mandat verlorenginge gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i. V. mit § 103 Abs. 3 BetrVG bzw. § 47 Abs. 2 BPersVG.