Angaben zu Urteilen auf schwbv.de/freistellung (Freistellung)

hackenberger, Thursday, 14.08.2008, 16:46 (vor 5743 Tagen) @ HeikeB

Hallo Heike,

» ich bin neu und habe eine Anmerkung zur Seite
dann erst einmal herzlich willkommen. :flower: Wir hoffen, dass Du hier viele positive Anregungen findest.

» Leider kann ich mit den Zeichen und Zahlen und z.T. auch mit den
» Abkürzungen nicht viel anfangen. Falls jemand sich die Mühe machen möchte
» und erklärt, was das im Einzelnen bedeutet, würde ich mich freuen.

Die Abkürzungen hier sind Hinweise darauf wo dieses Urteil veröffentlich/ besprochen wurde. Es sind i.d.R. Fachzeitschriften.

DB = Zeitschrift "Der Betrieb"
AiB = Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb"

Dieses Wissen ist aber für die Umsetzung der Rechte nicht wichtig. Ein Rechtsanwalt wüsste diese zu bewerten und kennt auch die Urteile und Quellen. Es handelt sich um folgende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:
BAG, Beschluss vom 23.06.1983, 6 ABR 65/80

Hier findest Du einen guten Beitrag zu diesem Thema.

Das Thema "Freistellung" ist ganz klar im § 96 SGB IX geregelt. Sofern nicht der Abs. 4 Satz 2 zutrifft, ist die SchwbV im notwenigen Umfang (diesen stellt die SchwbV nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der gesetzlichen Aufgaben/ Pflichten fest) von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge freizustellen. Dieses beinhaltet auch die Zeiten zur Teilnahme an den Gremien des BR (Sitzungen). Weiter bedeutet dieses auch, dass die Arbeitsmenge entsprechend anzupassen (zu verringern) ist. Die SchwbV muss also keine Überstunden machen um Arbeitsrückstände, welche wegen der Aufgabenwahrnehmung als SchwbV, auf-/nachzuarbeiten.

Bezweifelt der AG die Notwenigkeit der Freistellung im dem von der SchwbV festgestellten Umfang, muss er seinerseits die Arbeitsgerichtbarkeit bemühen, um dieses feststellen zu lassen.

Sollte der AG hier die Dir zustehenden Rechte nicht beachten, hierzu zählt auch die Freistellung (lt. SGB IX/Rechtsprechung), macht er sich der Mandatsbehinderung schuldig. Dieses würde Dir das Recht einräumen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass der AG zukünftig dieses beachtet. Hierauf könntest/solltes Du den AG hinweisen.


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