Hallo Fred,
der § 84 SGB IX ist leider nicht mit dem § 156 SGB IX Bußgeldbewährt. Es
bliebe somit für die MA-Vertretungen PR und SchwbV nur die Möglichkeit
eines Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, mit dem Ziel dem AG
unter Androhung eines Bußgeldes zukünftig gesetzmäßig zu verfahren.
Für den betroffenen MA bleibt nur beide MA-Vertretungen aufzufordern doch
den AG aufzufordern die geltenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten und
zu beachten. Weiter sollte man in einem persönlichen Gespräch mit den
beiden MA-Vertretungen suchen. Ziel sollte hier sein, mit diesen über
eine mögliche Untätigkeit in dieser Sache zu reden.
Bei Beamten muss ja seit der Änderung des SGB IX nun keine Zustimmung zur
Kündigung (§ 85 SGB IX) beim Integrationsamt mehr eingeholt werden. Das
Integrationsamt sollte sonst bei Missachtung des § 84 (2) die Zustimmung
zur Kündigung vermeiden.
Aber: Sollte man beabsichtigen den Beamten in Folge von Krankheit wegen
Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhestand zu setzen, könnte dieser wegen
Missachtung des § 84 SGB IX hiergegen vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Es wäre auch zu klären, ob der betroffene Beamte gegen den Dienstherrn
wegen Verletzung seiner Fürsorgepflichten als Dienstherr vor dem
Verwaltungsgericht zu klagen. Es gibt aber hierzu noch keine
entsprechenden Rechtsfälle, da diese Regelung im SGB IX noch neu ist.
Bernhard