Nochmal zum Fahrtenbuch (Allgemeines)
Hallo "sedov",
bei Fahrtkostenerstattung, gleich in welcher Form, kann der AG verlangen dass die Kosten als solche dargelegt werden. Hierzu zählt dann auch die Bekanntgabe des Tagungsortes bzw. des Ortes der Aufgabenwahrnehmung. Nur nicht die genaue Art der dort ausgeführten Tätigkeit.
» Eins weiß ich, ab sofort werde ich den Dienstwagen benutzen und wehe, wenn
» der nicht bereit steht, wenn ich mal wieder das Feuer löschen muss, welches
» hier immer wieder gelegt wird.
Bei Dienstwagen wird eigentlich immer ein Fahrtenbuch geführt in welches Ort und Zeit der Nutzung eingetragen werden muss. Das muss dann auch die SchwbV. Sie muss also dem AG den Ort der Tätigleitswahrnehmung benennen.
Es geht also nicht, dass die SchwbV sagt ich war X-km zur Aufgabenwahrnehmung unterwegs.
Einizge Möglichkeit man läßt den Betroffenen zu einer Beratungsstunde ins Büro der SchwbV kommen oder mach am Ort eine Schwb-Versammlung.