Hallo Sedov,
ergänzend zu Benhards Ausführungen, die ich ausdrücklich unterstützte, hier noch ergänzende Tipps:
Die VP unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen (AG, AfA, IA). Auch Betriebs- oder Personalrat können keine Weisungen erteilen.
Behinderung ist jeder unzulässige Eingriff in die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung, der sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Amtsgeschäfte hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert.
Ist dies bei dir der Fall>
Wenn Ja, dann
.
.Beauftragt eine Schwerbehindertenvertretung in dieser Eigenschaft einen Rechtsanwalt mit der Einleitung eines fachgerichtlichen Beschlussverfahrens, so gelten für die Frage einer Erstattung der so entstandenen Rechtsanwaltskosten nach § 96 Abs. 8 Satz 1 dieselben Grundsätze, wie sie für Personalräte und Betriebsräte.
Das bedeutet im Einzelnen: Der Schwerbehindertenvertretung steht eine Teilrechtsfähigkeit zu, die sie in Beschlussverfahren, in denen es um die Durchsetzung, Klärung oder Wahrung ihrer rechtlichen Befugnisse geht, zum Abschluss eines Vertrages mit dem hinzugezogenen Rechtsanwalt befähigt.
Ein guter Anwalt wird dir sicherlich das notwendige Procedere erklären bzw. abnehmen, denn er hat Interesse an dem Fall und an der Übernahme der Kosten.