Hallo Habea,
in diesen Fällen verzeihen wir auch gerne, dass bereits einmal gestellte und behandelte Themen übersehen werden.
» 1. Eine Kollegin muss nach langer Krankheitszeit zu Betriebsarzt.
Hier wäre erst einmal zu klären, ob der § 84 (2) anzuwenden wäre. War die Koll. in den letzten 12 Monate mind. 6 Wochen arbeitsunfähig> Entweder am Stück oder in Addition!
Wenn ja wäre ihr ein BEM anzubieten und auf Wunsch durch zu führen.
» Was muss sie dort sagen> Was genau wird dort untersucht>
Das muss der Betriebsarzt erklären. Es geht wohl darum, ob sie in der Lage ist die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ob ggf. eine Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz notwendig/ sinnvoll/ anzuraten ist.
» Was wird von den Ergebnissen an den Arbeitgeber weitergegeben>
Keine Befunde! Nur Aussage geeignet oder nicht geeignet oder Empfehlung einer Umsetzung.
Auch der Betriebsarzt unterliegt wie jeder Arzt der ärztlichen Schweigepflicht.
» Sie hat ein Attest vorgelegt, weil sie auf Grund ihres Diabetes nur bis
» 20.00 Uhr arbeiten soll, also keinen Nachtdienst und auch keinen ganzen
» Spätdienst.
Dieses wäre dann gem. § 81 (4) zu beachten!
Aber ist eine solche Beschäftigung nicht möglich auch nach einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder auch dem AG nicht zumutbar (hier liegen die Grenzen der Zumutbarkeit aber sehr hoch) könnte dieses zu einer Beendigung der Beschäftigung führen.
» 2. Eine andere Kollegin fragt, ob sie einen Antrag stellen kann auf
» Befreiung von Mehrarbeit> Probeweise für ein Jahr, um zu sehen, ob sie
» evtl. seltener krank ist> GdB 50%. Arbeitsplatz Seniorenheim.
Ja, steht so auch in den Kommentaren zum § 124 SGB IX.
Sie muss keinen Antrag stellen, sondern dem AG dieses nur mitteilen. Sie kann dieses entweder mit dem Hinweis "temporär oder dauerhaft oder aber auch so wie hier gewünscht, erst einmal nur für 1 Jahr".
Es ist sogar sehr anerkennenswert, wenn ein Schwerbehinderter wie hier entscheidet, ich nehme den Anspruch aus § 124 erst einmal nur befristet war um zu prüfen ob ich vielleicht so AU vermeiden kann oder ggf. später auch gerne wieder Mehrarbeit leisten kann.
Der AG darf hier den Schwerbehinderten wegen dieses Rechtes aus § 124 nicht benachteiligen oder bedrängen und auch keine Gründe hinterfragen.
Hier einmal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar [/link]zum § 124. Ich empfehle Dir die Anschaffung, dieses [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Kommentars[/link]. Der AG hat die Kosten zu tragen.
PS: In all diese Themen, auch die Vorstellung der Koll. zum Betriebsarzt muss der AG (VORHER) die SchwbV gem. § 95 (2) einbinden, also vorher anhören.