Vorstellungsgespräch nicht bei Krankheit (Allgemeines)

pacodecolonia, Thursday, 08.01.2009, 10:44 (vor 6497 Tagen)

Hallo Forumianer,
ich betreue folgenden Fall: gleichgestellter MA ist (seine Sichtweise) durch Mobbing und Diskriminierung psychisch krank geworden.

BEM hat im Oktober stattgefunden, Umsetzung ist als Ziel beschlossen, allerdings mit nebulöser Zeitangabe gegenüber IFD (ob innerhalb eines Jahres etwas frei wird, ist fraglich).
AG bestreitet natürlich jede Mobbing-/Diskriminierung oder Diskriminierungshandlung, obwohl (schriftliche) Hinweise vorliegen.

Auf 3 Bewerbungen des gg MA erfolgte:
1. mündliche Absage Ende Dez, ein MA aus dem Bereich mit internen Kenntnissen
wurde vorgezogen
2. schriftliche Absage u.a. Nichteinladenkönnen wegen Krankheit und fehlernde Qualifikation, Grundqualifikation der Stellenausschreibung werden jedoch erreicht
3. gar nichts, Eingang der Bewerbung im September wurde nur auf Wunsch des MA bestätigt. Stelle wird vorraussichtlich ab 1. Februar besetzt.

Meine Fragen:
1. gibt es für den AG auch bei Bestreiten von Mobbing/Diskriminierung aufgrund der gesunheitlich desaströsen Situation des MA nicht eine besondere Fürsorgepflicht für einen leidensgerechten Arbeitsplatz, von dem bestimmt nicht AGG/SGB9 konformen Umgang mit Bewerbungen ganz zu schweigen.

2. Muß der AG mit der Stellenbesetzung bis zur Gesundung des MA warten oder die Chance geben, auch während seiner AU an einem Bewerbungsgespräch teilzunehmen, weil dies ja ganz besonders ;-))) zu seiner Gesundung beitragen könnte.

3. Ist es wirklich zulässig, einen nicht sb oder gg MA bei gleicher Qualifikation nicht zu berücksichtigen, weil ein abteilungsinterner Bewerber naturgemäß über mehr Einblicke in den Bereich verfügt. oder:

4. Wie hoch ist die Nachweispflicht des AG bei einer Klage wg. Nichtberücksichtung gemäß AGG>

Viele Grüße
Pacodecolonia

Vorstellungsgespräch nicht bei Krankheit

hackenberger, Thursday, 08.01.2009, 11:09 (vor 6497 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo "Pacodecolonia",

das ist doch das Thema/ der [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8103#p8103]Fall[/link] den wir am 24.11.2008 schon behandelt hatten.

Dort wurden zu mindest Teile Deiner Fragen beantwortet.

» Meine Fragen:
» 1. gibt es für den AG auch bei Bestreiten von Mobbing/Diskriminierung
» aufgrund der gesunheitlich desaströsen Situation des MA nicht eine
» besondere Fürsorgepflicht für einen leidensgerechten Arbeitsplatz, von dem
» bestimmt nicht AGG/SGB9 konformen Umgang mit Bewerbungen ganz zu
» schweigen.
Das ist im § 81 (4) geregelt.

» 2. Muß der AG mit der Stellenbesetzung bis zur Gesundung des MA warten
» oder die Chance geben, auch während seiner AU an einem Bewerbungsgespräch
» teilzunehmen, weil dies ja ganz besonders ;-))) zu seiner Gesundung
» beitragen könnte.
Ein AG muss mit der Stellbesetzung nicht warten bis ein AN aus der AU zurückkehrt, dieses besonders nicht bei längerer AU. Weiter siehe Anworten in Deiner Anfrage vom [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8103#p8103]24.11.2008 [/link].

» 3. Ist es wirklich zulässig, einen nicht sb oder gg MA bei gleicher
» Qualifikation nicht zu berücksichtigen, weil ein abteilungsinterner
» Bewerber naturgemäß über mehr Einblicke in den Bereich verfügt. oder:
Die Besetzung erfolgt i.d.R. nach Qualifikation und ggf. Leistungsvermögen. Hier könnte der abteilungsinterne Bewerber die besseren Möglichkeiten haben. Der BR hat ja dann im Rahmen seiner Mitbestimmung alle Möglichkeiten.

» 4. Wie hoch ist die Nachweispflicht des AG bei einer Klage wg.
» Nichtberücksichtung gemäß AGG>
Trägt der Kläger berechtigte Gründe für einen Verstoß gegen das AGG vor, muss i.d.R. der AG das Gegenteil belegen. Es ist aber hier die Frage, ob das Gericht die vorgetragenen Gründe als berechtigt ansieht.

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