Vorstellungsgespräch nicht bei Krankheit (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 08.01.2009, 11:09 (vor 6497 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo "Pacodecolonia",

das ist doch das Thema/ der [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8103#p8103]Fall[/link] den wir am 24.11.2008 schon behandelt hatten.

Dort wurden zu mindest Teile Deiner Fragen beantwortet.

» Meine Fragen:
» 1. gibt es für den AG auch bei Bestreiten von Mobbing/Diskriminierung
» aufgrund der gesunheitlich desaströsen Situation des MA nicht eine
» besondere Fürsorgepflicht für einen leidensgerechten Arbeitsplatz, von dem
» bestimmt nicht AGG/SGB9 konformen Umgang mit Bewerbungen ganz zu
» schweigen.
Das ist im § 81 (4) geregelt.

» 2. Muß der AG mit der Stellenbesetzung bis zur Gesundung des MA warten
» oder die Chance geben, auch während seiner AU an einem Bewerbungsgespräch
» teilzunehmen, weil dies ja ganz besonders ;-))) zu seiner Gesundung
» beitragen könnte.
Ein AG muss mit der Stellbesetzung nicht warten bis ein AN aus der AU zurückkehrt, dieses besonders nicht bei längerer AU. Weiter siehe Anworten in Deiner Anfrage vom [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8103#p8103]24.11.2008 [/link].

» 3. Ist es wirklich zulässig, einen nicht sb oder gg MA bei gleicher
» Qualifikation nicht zu berücksichtigen, weil ein abteilungsinterner
» Bewerber naturgemäß über mehr Einblicke in den Bereich verfügt. oder:
Die Besetzung erfolgt i.d.R. nach Qualifikation und ggf. Leistungsvermögen. Hier könnte der abteilungsinterne Bewerber die besseren Möglichkeiten haben. Der BR hat ja dann im Rahmen seiner Mitbestimmung alle Möglichkeiten.

» 4. Wie hoch ist die Nachweispflicht des AG bei einer Klage wg.
» Nichtberücksichtung gemäß AGG>
Trägt der Kläger berechtigte Gründe für einen Verstoß gegen das AGG vor, muss i.d.R. der AG das Gegenteil belegen. Es ist aber hier die Frage, ob das Gericht die vorgetragenen Gründe als berechtigt ansieht.


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