schwerbehinderter Jugendlicher (Allgemeines)
» Das Problem, der Jugendliche hat im August 2008 den Ausweis beantragt aber
» noch nicht bekommmen. Förderung aber nur mit Ausweis.
Hallo,
im SGB IX §68 steht im 4. Absatz dazu eine Regelungen für junge Behinderte die eine Feststellung z.B. von einem GdB von 20, aber keinen Feststellungsbescheid oder Ausweis haben.
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.
Arbeitgeber können für diese Personen vom Integrationsamt Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung beantragen.
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Gruß
Wolfgang