Hallo Hugo,
erst einmal willkommen hie rim Forum und Glückwunsch zum Mandat.
Ich rate den Koll. (VPSchwb) immer sich selbst, am besten persönlich beim IA bekannt zu machen. Denn dieses ist der erste und beste Schritt einer guten Zusammenarbeit mit dem IA. Denn wenn man sich persönlich kennengelernt hat gehen alle weiteren Kontakte viel besser/ einfacher.
Aber es gibt auch eine gesetzl. Pflicht des AG.
§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
Abs. (8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.
Die Meldepflicht des Arbeitgebers gilt auch dann analog, wenn die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt ausscheidet und daher das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der SBV für den Rest der Amtszeit kraft Gesetzes als Vertrauensperson nachrückt (§ 94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX).