Langzeitkrank - EU-Rente (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Monday, 09.02.2009, 08:59 (vor 5563 Tagen) @ Harald

Hallo Harald,

die hier vom AG zu beachtenden §§ des SGB IX sind § 81 (4) und § 84 (1) wie auch § 95 (2). Der AG hat also hier neben der SchwbV auch das IA (§ 84 (1) mit einzubeziehen.

Die entscheidenden Passagen des § 84 (1) SGB IX lauten ……mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Die Anforderungen/ Zumutbarkeit an den AG sind hier sehr hoch.

Weise den AG nochmals ganz nachdrücklich auf seine Pflichten lt. SGB IX hin und auch, dass er die SchwbV hier immer vor Entscheidungen zu hören hat, also § 95 (2) SGB IX. Man kann auch ggf. auf den § 156 (1) Satz 9 hinweisen.

In dieser Prüfung werden dann auch die Rechte des Behinderten/ Gleichgestellten aus § 81 (4) SGB IX zu beachten. Wichtig ist hier auch die Aussage/ Ergebnis …und schlagen Umschulung vor. Also § 81 (4) Satz1, 2 und 3.

§ 81 (4) Satz 1
….. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,

§ 81 (4) Satz 2
…..bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

§ 81 (4) Satz 3
……Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

§ 81 (4) Satz 4
… behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr.

aber auch § 81 (4) Satz 5
…. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Gerade bei Problemen mit dem Heben, ist oftmals durch den Einsatz von technischen Hilfen eine Besserung zu erzielen. Daher sollte hier auch der technische Berater des IA mit ins Boot.

Du erkennst, hier ist der gesamte § 81 (4) zutreffend und daher zu beachten/ anzuwenden.

Weiter sollte man hier einen Berater der Deutschen Rentenversicherung hinzuziehen. Bei dem Thema Rente sollte die SchwbV das Handeln/ Empfehlen den Fachleuten der Deutschen Rente überlassen.

PS: Der GdB wird schon lange nicht mehr in „%“ angegeben. Es lautet in diesem Falle GdB 60.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion