Vertretung durch PR (Wahlen)

merlincc8, Thursday, 26.02.2009, 20:55 (vor 6446 Tagen)

Hallo Leute,

bei uns ist der Vertrauensmann für Schwerbehinderte zurückgetreten.

Einen Nachrücker gibt es nicht, da nur ein Bewerber bei der Wahl.

Die Aufgaben wurden nun von einem Mitglied des PR übernommen,

der selbst aber auch schwerbehindert ist.

Ist dies längerfristig zulässig, oder muß eine Neuwahl zwingend

durchgeführt werden >>>

Es gäbe bei einer Neuwahl nur den Bewerber der die Aufgaben

jetzt schon übernommen hat.

Vielen DANK für euere INFOS !

Vertretung durch PR

Doris, Friday, 27.02.2009, 15:41 (vor 6445 Tagen) @ merlincc8

Hallo Merlincc8,

die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach eine SBV zu wählen ist (§ 93 Satz 2 und § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auch kann eine Schwerbehindertenvertretung nach Bundesrecht nicht durch einen Personalrat nach Landesrecht ersetzt werden. Der Personalrat begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er nicht auf die Wahl einer SBV hinwirkt, da dies zu seinen gesetzlichen Pflichtaufgaben gehört nach § 93 SGB IX.

Die Aufgaben der SBV können schon deswegen nicht von einem Personalratsmitglied "übernommen" werden. Eine gewählte Schwerbehindertenvertretung hat z.B. nach § 95 Abs. 2 SGB IX teils viel weitergehende Befugnisse als der Personalrat, etwa bei Aufhebungsverträgen, um nur ein Beispiel zu nennen.

Es ist auch gerade in der wirtschaftlich nicht einfachen Zeit ungeschickt, wenn in einem Betrieb/ Behörde/ Amt, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl einer SBV erfüllt, diese nicht zu wählen. Denn dann könnte sich auch keine SBV bei möglicherweise kommenden betriebsbedingten Kündigungen oder Umorganisationen für Schwerbehinderte/ Gleichgestellte besonders einsetzen.

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Viele Grüße
Doris

Vertretung durch PR

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 27.02.2009, 17:42 (vor 6445 Tagen) @ merlincc8

Hallo Merlin,

» bei uns ist der Vertrauensmann für Schwerbehinderte zurückgetreten.
.....Vertrauensperson .... ;-)

» Die Aufgaben wurden nun von einem Mitglied des PR übernommen,
PR hat lt. Artikel 69 BayPVG spezielle Aufgaben für sbM, aber er kann, wie Doris schreibt, kein "vollwertiger" Ersatz für die SBV sein.

» der selbst aber auch schwerbehindert ist.
Spielt keine Rolle, denn die SBV muss nicht schwerbehindert sein.

» muß eine Neuwahl zwingend durchgeführt werden >>>
Ja. Siehe links unter Wahlen


» Es gäbe bei einer Neuwahl nur den Bewerber der die Aufgaben
Somit wäre wieder keine Vertretung vorhanden.
Saubere Lösung wäre eine Wahl der VP und 1-2 Vertreter.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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