ja, der AG hat alle notwenigen Kosten im Zusammenhang mit der Mandatswahrnehmung zu tragen.
Er kann für diese Kosten auch keine Mittel der SchwbAV in Anspruch nehmen.
VG Schleswig, Urteil vom 27.11. 2002, 15 A 23/02; OVG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2003, 2 LA 46/03