Antrag auf Rückstellung von Tagesordnungspunkt (Allgemeines)

Wilfried, Wetzlar, Wednesday, 04.03.2009, 13:14 (vor 6442 Tagen)

Hallo Leute,

kann die SBV einen Tagesordnungspunkt (der auch Schwerbehinderte betrifft <Neuer Arbeitsplan>) bei der Betriebsratssitzung für ca. 1 Woche zurückstellen lassen, wenn Sie noch Betriebsinterne Informationen braucht>

Gruss
Wilfried

Antrag auf Rückstellung von Tagesordnungspunkt

hackenberger, Wednesday, 04.03.2009, 14:20 (vor 6442 Tagen) @ Wilfried

Hallo Wilfried,

§ 95 (4) Satz 2
Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend.

Aber Auchtung!
§ 95 (4) Satz 3
Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

Gemeint sind hier die Fristen welche der B>R bei Bechlüssen zu achten hat!

Fazit: Die SchwbV kann also nicht TOPs herunternehmen lassen, aber die kann den Beschluss der BR/PR ggf. aussetzen, was die gleiche Folge hat. Die SchwbV bekommt die notwendige Zeit um handeln/ sich informieren zu können.

Bitte aber auch dieses beachten!

Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 95 (4)
Rn63
Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an aussetzen (Abs. 4 Satz 2). Dies setzt aber voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung den Beschluss des Gremiums als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet. Hierbei hat sie einen Beurteilungsspielraum, der vom Betriebs- bzw. Personalrat nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Interessenbeeinträchtigung muss nicht objektiv bestehen. Es genügt vielmehr, wenn die Schwerbehindertenvertretung eine Interessenbeeinträchtigung als gegeben annimmt (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 25). Der Betriebs- oder Personalrat muss daher auf einen Antrag der Schwerbehindertenvertretung den gefassten Beschluss aussetzen. Diese Pflicht besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag überhaupt nicht begründet oder die angeführte Begründung offensichtlich willkürlich erscheint (LPK-SGB IX / Düwell a. a. O.). Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht verpflichtet, Nachweise für eine ihrer Auffassung nach vorliegende erhebliche Beeinträchtigung von behinderten Menschen beizubringen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 59).

Falls noch kein guter Kommentar vorhanden ist, empfehle ich die [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Anschaffung des Knittelkommentars.[/link]

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