Hallo "MdM",
Du bist neu hier im Forum, daher erst einmal willkommen. :ok:
§ 95 (4) SGB IX Satz 2
Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt;
Wieso erfährst Du erst nach ca. 3 Wochen hiervon> Eds gab doch ein Protokoll. Weiter auch Du hättest aber auch, auf Grund der TO, Kenntnis von der Angelegenheit haben können.
Auch hätte der AG die SchwbV bei einer Angelegenheit welche auch Schwerbehinderte/ Gleichgestellte betrifft gem. § 95 (2) im Vorfeld beteiligen müssen. Auch hierdurch hätte die SchwbV frühzeitig Kenntnis von der Angelegenheit haben müssen. Hat der AG die SchwbV nicht gem. § 95 (2) beteiligt und die Maßnahme ist durch den Ag noch nicht umgesetzt, kann die SchwbV diese noch aussetzen und der AG muss die Beteiligung innerhalb einer Woche nachholen. Weiter könnte dann eine Maßnahme gem § 156 (1) Satz 9 eingeleitet werden.
PS: Es ist immer hilfreich mit dem Stelli anstehende Maßnahmen und die Sicht der SchwbV zu besprechen, damit eben solche Dinge nicht eintreten. Dieses auch weil ggf. der Stelli nicht die Erfahrung wie der VPSchwb hat. Auch die Schulung der Stelli ist wichtig.
Bitte auch unbedingt auch diese beiden Beiträge der Redaktion lesen und beachten:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8551]Bitte um notwendige/ hilfreiche Hinweise! [/link]
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