Kündigung (Allgemeines)

Renate, Sachsen/ Leipzig, Sunday, 22.03.2009, 14:10 (vor 6424 Tagen)

Hallo,
habe mal wieder einen komplizierten Fall auf dem Tisch. Meine Kol. wurde im Jahr06 von 60 auf 30 Gdb zurückgestuft. Ist in Wiederspruch gegangen, der abgelehnt wurde. Danach hat Sie im Jan. 08 eine Klage gegen den Widerspruch ans Sozialgericht eingereicht. Die Sie dann auf Raten Ihres Anwaltes zurückgenommen hat. Das war im Jul.08.Ihr Behindertenausweis wurde bis Dez.08 vom Versorgungsamt verlängert.Im Feb.09 hat Sie einen Gleichstellungsantrag gestellt. Bis hierhin hat Sie unseren AG nicht informiert das Sie zurückgestuft wurde.Auch mir hat Sie von der ganzen Sache nichts gesagt. Nun hat unser AG bei der Stellungnahme zum Ausfüllen der Gleichstellung gemerkt das Sie nicht mehr Schwerbehindert ist. Es gab ein Gespräch mit der Mitteilung das Sie jetzt eine Kündigung wegen Vertrauensbruch und arglistiger Täuschung bekommt. Da Sie im Jahr 08 1 Tag Urlaub bekommen hat der Ihr nicht Zustand.( §116 wurde angewandt)
Wie kann ich jetzt der Kol. noch helfen damit Sie keine Kündigung ausgesprochen bekommt. Die Kol. hat mir versichert das Sie es nicht gewusst hat das Sie den AG informieren muss sondern dachte da das Versorgungsamt Ihr den Ausweis bis 12.08 das Der Anspruch an Zusatzleistungen noch gelten.
Elke

Kündigung

muelju, Bielefeld (NRW), Sunday, 22.03.2009, 17:13 (vor 6424 Tagen) @ Renate

Hallo Elke,

habe zu Deinen Ausführungen noch eine Frage.
Wenn die Kollegin zurückgestuft worden ist im Jahre 2006, wie kommt es dann,
dass es eine Verlängerung bis 2008 gab. Oder hab ich das falsch verstanden>
Auf jeden Fall würde ich empfehlen, dass Deine Kollegin zumindest in Form eines Beratungsgespräches an einen Anwalt wendet.

Gruß Jürgen

Kündigung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Tuesday, 24.03.2009, 08:00 (vor 6422 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,
die Kol.ist in Wiederspruch gegen den Bescheid gegangen und hat dann eine Klage gegen den Wiederspruch eingereicht.Das Versorgungsat hat Ihr den Ausweiß im Jan. 08 bis ende des Jahres verlängert.
Das Sie einen Anwalt nehmen soll habe ich Ihr auch geraten.
Gruß Elke

Kündigung

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 24.03.2009, 10:03 (vor 6422 Tagen) @ Renate

» Hallo Elke,

» die Kol.ist in Wiederspruch gegen den Bescheid gegangen und hat dann eine
» Klage gegen den Wiederspruch eingereicht.Das Versorgungsat hat Ihr den
» Ausweiß im Jan. 08 bis ende des Jahres verlängert.


Kannst du die angebenen Zeiten mal überprüfen>
Rückstufung 2006
Widerspruch abgelehnt
Gegen die Ablehnung des Widerspruches 2008 erst Klage eingereicht> Da war doch die Rechtsmittelfrist schon lange abgelaufen.
Gab es 2006 schon eine Aufforderung vom Integrationsamt den ausweis abzugeben, nachdem die Rechtsmittelfrist nach dem abgelehnten widerspruch abgelaufen war>
Was war in 2007 wegen dem Sonderurlaub>
LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Kündigung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Wednesday, 25.03.2009, 09:05 (vor 6421 Tagen) @ Hotte

» » Hallo Elke,
»
» » die Kol.ist in Wiederspruch gegen den Bescheid gegangen und hat dann
» eine
» » Klage gegen den Wiederspruch eingereicht.Das Versorgungsat hat Ihr den
» » Ausweiß im Jan. 08 bis ende des Jahres verlängert.
richtig
»
»
» Kannst du die angebenen Zeiten mal überprüfen>
» Rückstufung 2006
» Widerspruch abgelehnt
» Gegen die Ablehnung des Widerspruches 2008 erst Klage eingereicht>
» Da war doch die Rechtsmittelfrist schon lange abgelaufen.
» Gab es 2006 schon eine Aufforderung vom Integrationsamt den ausweis
» abzugeben, nachdem die Rechtsmittelfrist nach dem abgelehnten widerspruch
» abgelaufen war>
nein der Ausweis wurde bis12.07 und dann bis 12.08 verlängert
» Was war in 2007 wegen dem Sonderurlaub>
wurde von unsern AG bewilligt
» LG
» Hotte

Kündigung

Mister M, Bayern (Franken), Monday, 23.03.2009, 08:13 (vor 6423 Tagen) @ Renate

Hallo Elke,

da das Versorgungsamt den Schwerbehindertenausweis bis Dez 08 verlängert hat (aus welchen Gründen auch immer), ist davon auszugehen, dass die Kollegin bis dahin schwerbehindert ist. Nach §116 SGB müssen noch 3 Monate hinzugerechnet werden, bis die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt.

Einen ähnlichen Fall hatte ich auch, da habe ich der Personalabteilung den §116 mit Kommentar kurz erläutert und dann war es kein Problem.

Von einer arglistigen Täuschung würde ich nicht sprechen, da der Ausweis ja bis Dez 08 verlängert wurde, auch wenn vorher das Sozialgerichtsverfahren endete.

Sinnvoll ist es aber, dies von einem in SGB IX-erfahrenen Anwalt klären zu lassen. Aber vorher nochmal mit dem AG den §116 durchsprechen und darauf hinwirken, dass die Kündigung zurückgenommen wird.

Gruß
Michael

--
Grüße aus dem schönen Franken!

Michael

Kündigung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Tuesday, 24.03.2009, 08:11 (vor 6422 Tagen) @ Mister M

Hallo Michael,
die drei Monate wurden von der Personalabteilung schon dazugerechnet.
Hatte auch ein Gespräch mit der Personalabteilung das der Ausweis bis Ende des Jahres 08 zählt. Sie sind aber andere Meinung.Da auf den Ausweis klein gedruckt steht das alle Veränderungen sofort angezeigt werden muß.
Die Kündigung wurde gestern an alle zuständigen Stellen zur Anhörung b.zw. zur information raus geschickt.
Kannst Du mir auf meine private Mail noch was genaueres über deinen Fall erlautern da ich ja auch eine Stellungsnahme an das Versorgungsamt schreiben muß.
Im voraus Danke Elke

Kündigung

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 24.03.2009, 09:54 (vor 6422 Tagen) @ Renate

Hallo Elke,
» die drei Monate wurden von der Personalabteilung schon dazugerechnet.

Ausweis gültig bis 12/08 + 3 Monate = Anerkennung als SB bis 31.3.2009 mit allen Rechten und Pflichten.( einschl. teilweisen Anspruch auf Sonderurlaub, in diesem Fall 1,25 Tage) Wo liegt da also die arglistige Täuschung>

Wie hat denn eure PersAbt. gerechnet>

Der Ausweis ist der Nachweis der Schwerbehinderung. Wenn dem AG nach Ablauf des Ausweises keine Verlängerung vorgelegt wird, muss der AG davon ausgehen, das keine SB mehr vorliegt. Der AN ist nicht verpflichtet, dem AG mitzuteilen, das er nicht mehr schwerbehindert ist. Es ist Sache des AG seine Personaldaten entsprechend zu führen und zu kontrollieren


Ausserdem steht auf dem Ausweis, das alle Veränderungen unverzüglich der ausstellenden Behörde mitzuteilen sind, nicht dem AG.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Kündigung

hackenberger, Thursday, 26.03.2009, 01:12 (vor 6421 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

ich muss hier leider widersprechen, sofern ich gegenüber dem AG Rechte in Anspruch nehme, hier Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung und ich dem AG hierfür eine Kopie des Schwb-Ausweises als Beleg (Urkunde) hierfür vorlege und diesem überlasse, muss ich als AN den AG schon über den Wegfall informieren.

Ob die Folgen, wenn ich den AG nicht über den Wegfall dieses Statuts informiere und der Rechte hieraus weiter in Anspruch nehme, schwerwiegend sind und ggf. zu einer Kündigung führen können wäre dann ggf. die Entscheidung eines Arbeitsgerichtes.

PS: Der Schwb-Ausweis hat nur deklaratorischen Charakter, entscheidend ist der Feststellungsbescheid, er ist quasi die „Urkunde“

Kündigung

Hotte, Stuttgart, Thursday, 26.03.2009, 22:50 (vor 6420 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
ich glaube, hier liegt ein Missverständniss vor. Denn selbstverständlich hast du Recht, was das inAnspruchnahme von Leistungen betrifft.

Beispiel:
Dem AG wurde eine ausweiskopie mit Gültigkeit bis 12/10 vorgelegt. Wenn jetzt eine Aberkennung in 2009 rechtskräftig erfogt, muss ich natürlich den AG verständigen. Das ist selbstverständlich.
Wenn aber die Aberkennung mit rechtskräftiger Wirkung zum 12/10 erfolgt, muss ich den AG darüber nicht informieren. Allerdings darf ich dann antürlcih auch keinen Zusatzurlaub oder sonstige besondere Leistung nach dem SGB IX für 2011 beantragen, bzw. in Anspruch nehmen.


Wir haben das bei uns so geregelt, das eine automatische Mail den Mitarbeiter über den ablauf seines Ausweises informiert.

» PS: Der Schwb-Ausweis hat nur deklaratorischen Charakter, entscheidend ist
» der Feststellungsbescheid, er ist quasi die „Urkunde“

Nunja, der Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen (siehe § 69.5 SGB IX)

Ich empfehle meinen Kollegen immer den Bescheid nicht dem AG vorzulegen, sondern nur den Ausweis.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Kündigung

J_Neumann, BW, Monday, 23.03.2009, 09:23 (vor 6423 Tagen) @ Renate

Hallo,
wenn der Ausweis bis 12.08 galt ist sie übrigeds immer noch in der Nachwirkung und somit die Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.

Gruß Joachim

Kündigung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 24.03.2009, 11:29 (vor 6422 Tagen) @ Renate

Hallo Elke,
ich sehe da gute Chancen für den Kollegen, dass entweder das IA der Kündigung nicht zustimmt (Gründe haben die anderen SchreiberInnen schon genannt) oder das Arbeitsgericht die Kündigung für nichtig erklärt.

Ich sehe hier auch kein Fehlverhalten des Kollegen, sondern eher ein Fehlverhalten des Arbeitgebers.
Die Befristung eines Ausweises ist doch eine klar geregelte Angelegenheit. Er gilt bis zum aufgedruckten Datum plus 3 Monate.
Der AG weiß also genau wann die besonderen Pflichten des SGB IX für ihn und die besonderen Rechte (Zusatzurlaub) für den AN enden.
Ich sehe hier keine Pflicht (auch wenn es menschlich sinnvoll ist) für den AN tätig zu sein, denn das Ende steht klar am Ausweis.
Im Falle einer Ausgleichsabgabenzahlung sehe ich eher eine Pflicht für den AG hier für Klarheit zu sorgen, dass er nicht zu wenig bezahlt.

Da aber euer AG scheinbar einen „nichtigen“ Grund heranzieht um sich von einem AN zu trennen ist es unabdingbar rechtlichen „Beistand“ rechtzeitig für den Koll zu organisieren.
Wenn Gewerkschaftsmitglied – sofort Kontakt aufnehmen und Rechtsschutzantrag stellen.
Wenn (noch nicht) in der Gewerkschaft dann eben privat einen RA für Arbeitsrecht zur Durchsetzung der Interessen beauftragen.

Deine Aufgabe als SBV beschränkt sich auf:
die Stellungnahme (http://www.schwbv.de/05_04_kuendigungsschutz.html)
und die Herstellung eines Kontaktes zur Gewerkschaft.

Viel Erfolg und berichte bitte über den Ausgang

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Kündigung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Wednesday, 25.03.2009, 09:01 (vor 6421 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo alle zusammen, ersteinmal vielen Dank für Eure Informationen.
Wie Ihr schon vermutet will unser AG die Kol. mit allen mitteln Kündigen. War gestern im BR mit dabei wo unser AG um Zustimmung der Kündigung gebeten hat. Der BR sieht es genauso wie ich und hat der Kündigung nicht zugestimmt und hat sogar noch eine Enzschuldigung des AG gefordet. Jetzt müssen wir abwarten wie der AG sich weiter verhält. Das wichtigste ist die Kol. arbeitet immer noch an Ihrem Arbeitsplatz (obwohl Sie eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung mit sofortigem Hausverbot bekommen sollte) und Sie hat sich an einen Anwalt der Gewerkschaft gewand.
Also ich werde Euch informieren wie die Sache weiter gegangen ist, nochmals vielen Dank für Eure Unterstützung. Tschüß Elke

Kündigung

Wolfgang E., Wednesday, 25.03.2009, 12:50 (vor 6421 Tagen) @ Renate

» Es gab ein Gespräch mit der Mitteilung, dass sie jetzt eine Kündigung wegen
» Vertrauensbruch und arglistiger Täuschung bekommt. Da sie im Jahr 08 ein
» Tag Urlaub bekommen hat, der ihr nicht zustand (§ 116 wurde angewandt)

Ist die Beschäftigte denn in den drei "Verzeichnissen" für die Ausgleichsabgabe
jeweils namentlich gelistet für den gesamten Zeitraum der Jahre 2006 bis 2008>

Das komplette Namensverzeichnis für 2008 muss ja der AG dem BR und der SBV
bis spätestens nächstens Woche unaufgefordert vorgelen (§ 80 Abs. 2 SGB IX).

Kündigung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Thursday, 26.03.2009, 20:22 (vor 6420 Tagen) @ Wolfgang E.

» » Es gab ein Gespräch mit der Mitteilung, dass sie jetzt eine Kündigung
» wegen
» » Vertrauensbruch und arglistiger Täuschung bekommt. Da sie im Jahr 08
» ein
» » Tag Urlaub bekommen hat, der ihr nicht zustand (§ 116 wurde angewandt)
»
» Ist die Beschäftigte denn in den drei "Verzeichnissen" für die
» Ausgleichsabgabe
» jeweils namentlich gelistet für den gesamten Zeitraum der Jahre 2006 bis
» 2008>
Ja
»
» Das komplette Namensverzeichnis für 2008 muss ja der AG dem BR und der
» SBV
» bis spätestens nächstens Woche unaufgefordert vorgelen
» (§ 80 Abs. 2 SGB IX).
Wurde uns vorgelegt. Kol. steht mit GdB von 30 drin

Kündigung

Renate, Sachsen/ Leipzig, Thursday, 11.06.2009, 14:12 (vor 6343 Tagen) @ Renate

Hallo an alle Forumteilnehmer,
wie versprochen wollte ich Euch Informieren wie der Prozess ausgegangen ist.
Die Kol. und der AG haben sich geeinigt. Die Kol. zahlt den Tag Urlaub zurück und im Gegenzug wandelt der AG seine Kündigung in eine Abmahnung um.
Tschüß Elke

RSS-Feed dieser Diskussion