Wiedereingliederung nach Freistellung von der Arbeit (Allgemeines)

Schnell, Friday, 27.03.2009, 11:28 (vor 6419 Tagen)

Hallo zusammen,

eine schwerbehinderte Beschäftigte war mehrere Monate krank. Ihr Team ist während ihrer Krankheit in ein anderes Gebäude umgezogen. Im neuen Gebäude sind mehrere Umbaumaßnahmen notwendig, die der Arbeitgeber grundsätzlich bereit ist durchzuführen, die sich zeitlich aber nun doch sehr hinauszögern. Der behandelnde Arzt der Kollegin hat sie bisher noch weiter Arbeitsunfähig geschrieben, obwohl sie eigentlich aus gesundheitlicher Sicht jederzeit mit der stufenweise Wiedereingliederung beginnen kann. Nun möchte der Arzt sie nicht mehr länger krank schreiben, was ja aus seiner Sicht auch verständlich ist. Die Kollegin kann aber aufgrund der sich verzögernden Umbaumaßnahmen noch nicht sofort mit der Wiedereingliederung beginnen. Der Arbeitgeber hat ihr nun schriftlich mitgeteilt, dass sie bis zur Herstellung ihres Arbeitsplatzes von der Arbeit freigestellt sei. Die Kolleginn hat nun Bedenken, dass sie rechtlich keinen Anspruch mehr auf eine stufenweise Wiedereingliederung hat, wenn sie diese nicht aus einer bestehenden Krankheit heraus beginnt. Ist dies so korrekt> Über die Infos hier im Forum habe ich nur gefunden, dass der Wiedereingliederung mindestens eine 6-wöchige Krankheit vorangegangen sein muss. Muss diese aber nahtlos vor der Wiedereingliederung sein> Ist die Freistellung unschädlich für sie>
Hat hier jemand weitergehende Infos oder einen Rat für mich> Danke für eure Hilfe. Liebe Grüße Birgit Schnell

Wiedereingliederung nach Freistellung von der Arbeit

Hotte, Stuttgart, Friday, 27.03.2009, 12:43 (vor 6419 Tagen) @ Schnell

Hallo Birgit,

eine Wiedereingliederung kann nach meinem Wissenstand nur unmittelbar an eine noch bestehende AU erfolgen.

Schau mal hier:
www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Stufenweise-Wiedereingliederung-465.html

Wenn allerdings der AG bereit ist:
a) eine bezahlte Freistellung der Kollegin bis Fertigstellung der Umbaumassnahmen vorzunehmen
b) die Kosten der anschliessenden Wiedereingliederung ebenfalls zu übernhemen
c) jetzt schon den Ablauf der Wiedereingliederung mit festzulegen,

könnte es klappen.
Bin mir selber aber etwas unsicher, da ich so einen Fall noch nie hatte

LG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wiedereingliederung nach Freistellung von der Arbeit

hackenberger, Friday, 27.03.2009, 16:51 (vor 6419 Tagen) @ Schnell

Hallo Birgit,

wie Du mir mitgeteilt hast, handelt es sich ja um eine Beamtin. Daher ist sie ja erst einmal grundsätzlich geschützt. Hier könnte es ggf. "nur" auf eine vorzeitige Zurruhesetzung hinauslaufen. Doch auch hier wäre die SchwbV vor Veranlassung einer solchen Maßnahme vom AG gem. § 95 (2) zu beteiligen. Also auch schon bevor der AG eine solche Maßnahme einleitet. Auch bevor der AG den Betriebsarzt einbindet.

Unterlässt der AG die vorherige Einbindung/ Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) würde hier, bei Beamten, ein nicht zu heilender Formfehler vorliegen der die gesamte Maßnahme unwirksam machen würde. Man könnte dann also am Tage der Zurruhesetzung diesen Formfehler beanstanden und notfalls als solcher vor dem Verwaltungsgericht beklagen.

Die Folge wäre dann, dass diese Maßnahme verworfen würde und der AG diese wieder neu von Anfang an beginnen möchte. Man würde so einen Zeitvorteil für den Betroffenen erzielen.

Beim Dienstherren dürfte dieses aber bekannt sein, so dass er hier darauf achten sollte/ würde um hier nicht einen entsprechenden Formfehler zu begehen.

Am besten ist es aber sich vom AG seine Zusagen und auch die Zusage, dass nach dem Umbau eine Wiedereingliederung gem SGB erfolgt und auch, dass durch die Verschiebung und sonstigen aktuellen Maßnahmen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen, schriftlich geben lassen. So können spätere Probleme verhindert werden.

Notfalls könnte man aber auch bei einer geplanten vorzeitigen Zurruhesetzung zur Vermeidung dieser eine entsprechende Maßnahme anregen. Dieser könnte sich dann der Dienstherr eigentlich dann nicht verweigern.

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